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Auch Erd- und Pflanzarbeiten sind als handwerkliche Tätigkeiten steuerlich begünstigt

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Nach Ansicht des BFH ist dabei ohne Belang, ob die Grünanlage neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Bei Erd- und Pflanzarbeiten im Garten handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen mit bis zu 4.000 € begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten mit einem Abzug von bis zu 1.200 € jährlich. Denn Erd- und Pflanzarbeiten weisen keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf und gehen über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens hinaus.

Begünstigt als Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und damit alle handwerklichen Tätigkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Auch Aufwendungen für entsprechende Maßnahmen auf dem Grundstück wie Garten- und Wegebauarbeiten gehören dazu. Es darf nur nichts Neues geschaffen werden - wie etwa bei dem Ausbau des Dachbodens zur Wohnung oder dem Anbau einer Garage. Begünstigt sind deshalb Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen unabhängig davon, ob die Aufwendungen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Die Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist aus dem Merkmal „im Haushalt" zu bestimmen. Demnach sind Maßnahmen nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden und keinen Neubau betreffen.

Zum vorhandenen Haushalt gehört auch stets der schon vorhandene Grund und Boden. Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze sind Aufwendungen sowohl für Erd- und Pflanzarbeiten als auch für die Errichtung einer Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück begünstigt. Ob der Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) wurde, ist insoweit ohne Belang, betont der BFH.
Den Besitzern eines Eigenheims ist für Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu gewähren. Dies sind 20 % der Aufwendungen und bis zu 1.200 € pro Jahr.

Praxishinweis

Als Handwerkerleistungen begünstigt sind nach wie vor generell nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Der Aufwand für gelieferte Waren bleibt mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz. Dieser Anteil muss sich grundsätzlich anhand der gesonderten Angaben in der Rechnung ergeben, wobei eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten zulässig ist. Bei Wartungsverträgen darf sich der Anteil der Arbeitskosten auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, der aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung stehen. Allerdings handelt es sich nicht um eine schädliche Neubaumaßnahme, wenn Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen.

Begünstigte Handwerkerleistungen sind beispielsweise:

  • Abflussrohrreinigung und Abwasserentsorgung sowie Wartung
  • Arbeiten an Dach, Bodenbelägen, Fassade, Garagen, Innen- und Außenwänden sowie Zu- und Ableitungen
  • Asbestsanierung
  • Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen, Fenstern und Türen, Carport, Terrassenüberdachung
  • Dachrinnenreinigung
  • Elektroanlagen, Wartung und Reparatur
  • Fahrstuhlkosten, Wartung und Reparatur
  • Graffiti-Beseitigung
  • Hausschwammbeseitigung
  • Mauerwerksanierung
  • Modernisierungsmaßnahmen, z.B. in Badezimmer, Küche
  • Pflasterarbeiten innerhalb des Grundstücks
  • Pilzbekämpfung
  • Schadstoffsanierung
  • Schornsteinfeger
  • Trockenlegung von Mauerwerk
  • Wärmedämmmaßnahmen
  • Wartung von Heizung, Öltankanlagen, Feuerlöscher, Wasserschadensanierung

Hinweis: Maßgebend für den Abzug ist das Jahr der Zahlung. Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen wie Gartenpflege grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt. Wohnungseigentümer und Mieter können alternativ aber auch die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt worden ist. Diese Entscheidung kann jede Person im Rahmen der Einkommensteuererklärung treffen.

BFH, Urt. v. 13.07.2011 - VI R 61/10
BMF-Schreiben v. 15.02.2010 - IV C 4 - S-2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl 2010 I 140

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 20.12.11