Thomas Jansa © Fotolia.de

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Auf einen Blick: Steueränderungen 2012

Der Gesetzgeber hat im abgelaufenen Jahr 2011 viele Maßnahmen auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerpflichtigen ab dem 01.01.2012 zahlreiche Änderungen.

Diese resultieren im Wesentlichen aus drei Vorhaben:

  1. Steuervereinfachungsgesetz 2011,
  2. EU-Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz,
  3. Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.

Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel für private und betriebliche Steuerzahler in der Zusammenfassung:

Steueränderungen 2012 für Familien

  • Die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 € für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich ist entfallen. Ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren wird unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Das gilt nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn das volljährige Kind keiner steuerschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • Kinderbetreuungskosten werden steuerlich besser berücksichtigt, indem auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung bei den Eltern) verzichtet wird. Das reduziert den Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind". Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr und Kind, werden einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.
  • Geschiedene oder getrennt lebende Eltern können den Kinderfreibetrag auch in Fällen übertragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
  • Der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, kann neben dem Kinder- auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, kann die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil verhindern, wenn er eigenen Betreuungsaufwand hat.
  • Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufnehmen oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegen.
  • Erstattete Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge und Kirchensteuer werden mit den im Jahr getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet; der Differenzbetrag wird als Sonderausgabe berücksichtigt. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, erhöht dieser Überhang das Einkommen dieses Jahres entsprechend. 
  • Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 € vorgesehen.

Steueränderungen 2012 bei privaten Einkunftsarten

  • Abgeltend besteuerte private Kapitalerträge werden nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrags beim Spendenabzug berücksichtigt. Damit entfällt die Notwendigkeit, diese Zinsen, Dividenden und Börsengewinne nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, werden mit bis zu 6.000 € statt bisher 4.000 € im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt.
  • In Bagatellfällen - etwa bei einem Gegenstandswert unter 10.000 € oder einer Bearbeitungsdauer durch Finanzbeamte unter zwei Stunden - wird auf eine Gebührenerhebung für eine verbindliche Auskunft verzichtet.
  • Für die Berechnung der Entfernungspauschale dürfen die Kosten bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag angesetzt werden. Nur wenn deren Summe für das gesamte Kalenderjahr höher ist als die Entfernungspauschale, wird sie bei Nachweis abgezogen.
  • Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung: Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 %, wird grundsätzlich ohne Überschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und der komplette Werbungskostenabzug akzeptiert. Bei preiswerteren Mieten gelingt das dann generell nur anteilig.
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 € auf 1.000 €: Die regulären Auswirkungen ergeben sich ab 2012. Rückwirkend für das Jahr 2011 wurde die Anhebung vom Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt.
  • Die Lohnsteuerkarte wird durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst; der Arbeitgeber soll die für den Steuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale - kurz ELStAM - elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen können. Der ursprünglich ab Neujahr 2012 vorgesehene Starttermin verzögert sich aber aufgrund technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz von ELStAM ist derzeit zum 01.01.2013 geplant.
  • Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt und erfolgt die Ermittlung des Verkehrswerts im Sachwertverfahren, gelten aktualisierte Regelherstellungskosten anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes.
  • Ausschluss der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Geldanlagen für Bau, Erwerb, Ausbau, Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle.

Praxishinweis

Im betrieblichen Bereich kommt es - im Vergleich zu den Änderungen bei den Überschusseinkünften und für Familien - zu wenigen Änderungen:

  • Die für die Verschonung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Unternehmensvermögen wichtigen Werte Ausgangslohnsumme, Anzahl der Beschäftigten und Summe der gezahlten Löhne und Gehälter werden gesondert festgestellt. Gleiches gilt für die Angaben zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen.
  • Dauerhafte Einführung der Umsatzgrenze von 500.000 € für die Ist-Besteuerung über den 31.12.2011 hinaus: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit. Sie werden durch Liquiditätsvorteile entlastet, indem die Umsatzsteuer erst mit Zahlung ihres Kunden ans Finanzamt abzuführen ist, die Vorsteuer aber - wie bei der Soll-Besteuerung - bereits mit Rechnungserhalt abziehbar bleibt.
  • Gleichheitsgerechte Besteuerung bei Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: Zudem wird unter anderem klargestellt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen durch Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften nur in Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden.

Die geringen Veränderungen resultieren vor allem daraus, dass die elektronische Rechnungsstellung durch die Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung bereits ab Juli 2011 vereinfacht wurde. Hierbei wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Dabei ist nun kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren mehr vorgeschrieben. Der Rechnungsaussteller ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl wie zuvor verwendet werden.

Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er auf aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten und stattdessen auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen kann, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet.

Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 01.11.2011 - BGBl 2011 I 2131
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.2011 - BGBl 2011 I 2562
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 - BGBl 2011 I 2592

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 10.01.12