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Ausländische Renten: Wie wird mit dem Progressionsvorbehalt umgegangen?

Einkünfte aus den dänischen Rentenversicherungen DSS und ATP sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts muss stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorgenommen werden. Eine Vergleichbarkeit von Altersrenten kann dann angenommen werden, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.

Das Charakteristikum der Renten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist, dass sie der sog. Basisversorgung dienen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen.

Über den entschiedenen Einzelfall hinaus enthält das Urteil folgende allgemeingültige Grundsätze:

  1. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen eine Steuerfreistellung auf dem sog. Methodenartikel des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) - im Streitfall Art. 24 DBA-Dänemark - beruht. Vielmehr gilt der Progressionsvorbehalt, soweit das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet, auch für Einkünfte, die nach einem DBA nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen und damit bereits durch die sog. Zuteilungsnorm - hier Art. 18 Abs. 2 DBA-Dänemark - im Wohnsitzstaat freigestellt sind.
  2. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind die von der deutschen Besteuerung freigestellten ausländischen Einkünfte ohne ausdrückliche abweichende DBA-Regelung nach Art, Höhe sowie persönlicher und sachlicher Zurechnung nach deutschem Recht zu ermitteln.
  3. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden. Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis.

BFH, Urt. v. 14.07.2010 - X R 37/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.10.10