Franz Pfluegl © fotolia.de

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BFH zur Abzugsbegrenzung beim häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befindet, fallen unter die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können somit lediglich pauschal mit 1.250 € steuerlich berücksichtigt werden. Dies entschied kürzlich der BFH im Fall eines Oberarztes, der neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder erzielte und für diese Tätigkeit ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind steuerlich als Werbungskosten von den Lohneinkünften oder als Betriebsausgaben von den Gewinneinkünften nur dann absetzbar,

  • wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im heimischen Büro den qualitativen Mittel- bzw. Schwerpunkt der gesamten beruflichen Betätigung haben = Abzug in voller Höhe;
  • wenn Arbeitnehmern oder Selbstständigen für ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als in der Wohnung zur Verfügung steht = Abzug begrenzt auf 1.250 € im Jahr; es darf also grundsätzlich kein außerhäuslicher Arbeitsplatz vorhanden sein, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; 
  • wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige einen nicht als häusliches Arbeitszimmer eingestuften Raum nutzen, etwa ein Zimmer in der Nachbarschaft = keine Abzugsbegrenzung.

Keine solche Ausnahme liegt vor, wenn es um die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Selbstständigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses geht. Denn der BFH hat mit einem am 10.04.2013 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein solches Büro unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fällt und somit lediglich pauschal 1.250 € im Jahr steuerlich zu berücksichtigen sind.

Für die Aufwendungen beim häuslichen Arbeitszimmer gilt also die Abzugsbeschränkung. Zwar ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher definiert, wohl aber in der Rechtsprechung. Hiernach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist, nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird und vorwiegend der Erledigung schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. So sieht das auch die Finanzverwaltung.

Aktuell entschied der BFH im Fall eines Oberarztes, der neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Erfinder erzielte. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, so dass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses wies folgende Merkmale auf:

  • Es befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses.
  • Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Familie im Erdgeschoss bestand nicht.
  • Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich.
  • Der Treppenaufgang verfügte über eine eigene Eingangstür.

Der Erfinder machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale (von früher 2.400 DM, jetzt 1.250 €) zum Abzug zu. Vor Gericht argumentierte der Selbstständige, das Arbeitszimmer sei nicht häuslich und falle deshalb nicht unter die Abzugsbeschränkung. Das FG Baden-Württemberg folgte dieser Argumentation und gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH rechnete das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu.

Praxishinweis

Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Werden jedoch - wie im Urteilsfall - das gesamte Grundstück und das Gebäude ausschließlich von dem Berufstätigen und seiner Familie genutzt, ist die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst wird.

Dieser Zusammenhang wird nur in Fällen gelöst, in denen das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Dies gilt auch dann, wenn über die Wohn- und Arbeitsräume zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden. Das ist nämlich nur ein gestaltbares schwaches Indiz für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Entsprechend hatte der BFH bereits im Juni 2012 entschieden: Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört.

Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstreckt sich allerdings nur dann auf weitere, beruflich genutzte Räumlichkeiten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Bereichen besteht. Daher gehört ein vom Steuerpflichtigen in einem Zweifamilienhaus genutztes Büro nicht zwingend zu seiner Wohnung. Es liegt dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich ins Büro zu gelangen, zunächst das Haus verlassen muss und auch andere Personen die straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren müssen.

BFH, Urt. v. 15.01.2013 - VIII R 7/10
BFH, Urt. v. 20.06.2012 - IX R 56/10
BFH, Urt. v. 26.02.2003 - VI R 125/01, BStBl 2004 II 72
BFH, Urt. v. 18.08.2005 - VI R 39/04, BStBl 2006 II 428
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2009 - 10 K 3583/08
BMF-Schreiben v. 02.03.2011 - IV C 6 - S-2145/07/10002, BStBl 2011 I 195

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 16.04.13