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Darlehensschuldner müssen aktive RAP für Bearbeitungsgebühren bilden!

Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen vom Kreditschuldner neben den vereinbarten Leistungen verlangen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Zinsen regelmäßig Vergütungen für die Überlassung des Kapitals. Daraus folgt, dass der Darlehensschuldner hierfür regelmäßig aktive RAP zu bilden hat. Dieser Grundsatz gilt auch für öffentlich geförderte Kredite.

Der Grundsatz für die Bildung eines aktiven RAP gilt auch für öffentlich geförderte Kredite, obwohl der Darlehensnehmer i.d.R. keine Wahl zwischen der Höhe der Bearbeitungsgebühr und den Zinssätzen hat. Ausschlaggebend ist, dass im Ganzen ein Gesamtentgelt für die Überlassung des Kapitals entrichtet wird. Dabei stellen die Gebühren Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für eine bestimmte Zeit danach dar, was zum steuerlichen Aktivierungsgebot nach § 5 Abs. 5 EStG führt. Es handelt sich dabei um die Vorleistung des Schuldners gegenüber der Bank, wobei die Vorleistung einem Wertverzehr unterliegt.

Das FG Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die zutreffende Behandlung öffentlich geförderter Kredite ein Massenphänomen darstellt, für das durch eine Leitentscheidung des BFH Rechtsklarheit geschaffen werden sollte.

FG Köln, Urt. v. 12.11.2009 - 13 K 3803/06

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.08.10