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Die Reinigung dienstlich getragener Kleidung ist nicht abzugsfähig

Der Abzug von Reinigungs- und Bügelkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit scheidet aus, wenn es sich nicht um typische Berufskleidung handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die dienstlich getragene nur durch ein unauffälliges Emblem von Privatkleidung unterscheidet und der Beruf keine außergewöhnliche Verschmutzung mit sich bringt.

Im Streitfall trug ein Straßenbahnfahrer Hemden, Pullover und Dienstjacken, die mit einem Emblem der Stadtwerke versehen waren. Das FG sah es als offensichtlich an, dass die Kleidungsstücke ihrem Charakter nach - trotz des Emblems - zur bürgerlichen Kleidung zählten und eine private Nutzung nicht nahezu ausgeschlossen sei. Wegen seiner unauffälligen Beschaffenheit (Ausgestaltung, Größe) und Platzierung könne dem Emblem aufgrund der in der heutigen Zeit üblichen Bestickung/Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenemblemen oder -logos auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden. Die Kleidungsstücke seien auch nicht durch die Anweisung des Arbeitgebers, sie im Dienst zu tragen, zur typischen Berufskleidung geworden. Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt werde, erlange diese nicht den Charakter typischer Berufskleidung.

Hinweis: Die Entscheidung des FG liegt auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.01.1996 - VI R 73/94, BStBl II 1996, 202), wonach auch der Lodenmantel eines Revierförsters den Charakter als bürgerliche Kleidung nicht dadurch verliert, dass er nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers mit einem Dienstabzeichen zu versehen ist.

FG Köln, Urt. v. 28.04.2009 - 12 K 839/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 27.04.10