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Elektronischer Lohnsteuerabzug: Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Verfahren

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 enthält auch Regelungen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Hierzu hat das BMF in einem aktuellen Schreiben wichtige Hinweise zusammengestellt, die jedes Unternehmen bei der Lohnbuchhaltung beachten sollte.


Mit Beginn dieses Jahres wurden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingeführt. Seit gut einem halben Jahr besteht also dem Grunde nach die generelle gesetzliche Pflicht aller Arbeitgeber, die relevanten Daten für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen und umgehend anzuwenden.

Allerdings gewährte das BMF mit dem Startschreiben vom 19.12.2012 für den erstmaligen Abruf der ELStAM eine Kulanzfrist innerhalb des Jahresverlaufs 2013.

Nun hat das BMF auf 15 Seiten das finale und offizielle Startschreiben veröffentlicht. Die aktualisierte Version resultiert aus dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, das die ELStAM sowie die besonderen Regelungen für den Lohnsteuerabzug ab 2013 vorgibt. Das neue BMF-Schreiben beinhaltet insbesondere:

  • Verfahrensgrundsätze für den erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber,
  • Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013.
  • Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisher nur im Entwurf vorliegende Startschreiben mit Stand vom 02.10.2012 zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber.
  • Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 01.11.2012 anzuwenden (Starttermin für das ELStAM-Verfahren).

Seit dem 01.11.2012 können die Arbeitgeber die ELStAM ihrer Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.01.2013 abrufen. Sie haben das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für ab 2013 beginnende Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.

Allerdings legt das BMF den Einführungszeitraum für das ELStAM-Verfahren auf das Kalenderjahr 2013 fest. Das bedeutet, dass jeder Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Jahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden hat.

Mit dem Einführungszeitraum 2013 wird Betrieben ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren ermöglicht, um ihnen möglichst technische und organisatorische Probleme durch eine Stichtagsregelung zu ersparen.

Innerhalb des Einführungszeitraums kann der Lohnsteuerabzug also noch alternativ zum ELStAM-Verfahren nach dem Papierverfahren (Lohnsteuerkarte 2010) oder im Rahmen einer vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung für die Jahre 2011, 2012, 2013 durchgeführt werden.

Hinweis: Ein Abruf der ELStAM ab 2014 ist verspätet, da der für die Einführung des ELStAM-Verfahrens bestimmte Einführungszeitraum nur das Kalenderjahr 2013 betrifft. Arbeitgeber müssen also noch in diesem Jahr handeln. Gerade das Lohnbüro sollte sich dem 15-seitigen BMF-Schreiben widmen.

Insbesondere folgende zwölf Themenschwerpunkte werden dort behandelt:

  1. Anwendung des Papierverfahrens im Einführungszeitraum 2013,
  2. erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin,
  3. Bescheinigung bei unzutreffenden ELStAM und Sperrung des Arbeitgeberabrufs,
  4. Vorgehensweise mit den ELStAM bei verschiedenen Lohnarten im Betrieb,
  5. Handhabung der abgerufenen ELStAM-Daten,
  6. Alternativen beim Verzicht auf die sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM,
  7. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens,
  8. Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Papierbescheinigungen durch den Arbeitgeber,
  9. individuelle Härtefallregelung für Arbeitnehmer,
  10. Vorgehensweise beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013,
  11. Hinweise bei unzutreffenden ELStAM (Bereitstellung zutreffender ELStAM mit der nächsten Änderungsmitteilung),
  12. Wegfall einer Rückforderung der Papierbescheinigungen durch das Finanzamt.

Praxishinweis

Mittlerweile sieht das EStG die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen vor. Die Steuerklasse III und den Steuervorteil des Splittings können jetzt auch eingetragene Lebenspartner erhalten. Derzeit übermitteln die Meldebehörden allerdings lediglich die Information an die Finanzverwaltung, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Lebenspartner handelt.

Neben dem Merkmal der Lebenspartnerschaft wird die Steuer-Identifikationsnummer des anderen Lebenspartners derzeit noch nicht mitgeteilt. Daher ist im ELStAM-Verfahren eine programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen für Lebenspartner noch nicht möglich. Die Berücksichtigung der für Ehegatten möglichen Steuerklassen(-kombinationen) beim Lohnsteuerabzug setzt in diesen Fällen einen Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt voraus.

Da die Lohnsteuerabzugsmerkmale noch nicht automatisiert gebildet werden können, stellt das Finanzamt eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen.

Nach der technischen Umsetzung der programmgesteuerten Bildung von Steuerklassenkombinationen für Lebenspartnerschaften gelten die für Ehegatten zu beachtenden Regelungen entsprechend.

Hinweis: Sollen die automatisch gebildeten Steuerklassen für die eingetragenen Lebenspartner nicht zur Anwendung kommen, kann eine abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das geschieht mit dem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern".

Das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, bleibt davon unberührt. Ebenso gilt eine Änderung der Steuerklassen bei Wiederaufnahme der Lebenspartnerschaft nicht als Steuerklassenwechsel.

BMF, Schreiben v. 25.07.2013 - IV C 5 - S 2363/13/10003
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) v. 26.06.2013, BGBl. 2013 I 1809
BMF, Schreiben v. 19.12.2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03, BStBl 2012 I 1258

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 20.08.13