Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Fahrtenbuch kann auch bei nachträglichem PC-Ausdruck ordnungsgemäß sein!

Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ist das Fahrtenbuch geeignet, den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs anders als nach der 1-%-Methode zu ermitteln. Entscheidend ist, dass keine Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Angestellter ergänzend zu seinen handschriftlichen Eintragungen im Fahrtenbuch nachträglich mit Hilfe eines PC eine Aufstellung gefertigt, aus der sich Datum, Pkw-Standort zu Beginn der Fahrt, Kilometerstand und die Fahrroute ergaben. Diese Angaben aus seinem manuellen Tageskalender stimmten mit dem handschriftlichen Eintragungen im Tagebuch überein.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Fahrtenbuch grundsätzlich anzuerkennen, wenn nachträgliche Manipulationen ausgeschlossen sind und die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen (BFH, Urt. v. 10.04.2008 - VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Das erfordert insbesondere eine zeitnahe und geschlossene Fahrtenbuchführung. Für diese Anforderungen reicht ein Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computer erstellten Erläuterungen aus, um den geldwerten Vorteil abweichend von der Listenpreis-Methode individuell zu berechnen.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch zeitnah vorgenommen worden sind und keine Lücken aufweisen. Dabei ist es unerheblich, dass die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorliegen. Diese Angaben sind nämlich nur mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch verwendbar und daher nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem zu sehen.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.04.2010 - 12 K 12047/09, Rev. (BFH: VI R 33/10)

Quelle: Redaktion Steuern - vom 07.12.10