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Geldwerter Vorteil eines Firmenfitnessvertrags unterliegt der Lohnsteuer

Schließt der Arbeitgeber mit einem bestimmten Anbieter vor Ort einen Firmenfitnessvertrag und bietet seinen Arbeitnehmern so die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen des Fitnessstudios zu trainieren, erfolgt dies nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Deshalb ist ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer gegeben, die den vergünstigten Mitgliedsbeitrag in Anspruch genommen haben. Sofern dieser Vorteil monatlich - zusammen mit den übrigen Sachbezügen - die Freigrenze von 44 € übersteigt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Das FG Bremen begründet seine Auffassung mit folgenden Argumenten:

  • Arbeitnehmer, die die Leistungen einer solchen Kooperationsvereinbarung in Anspruch nehmen, sind durch die günstigeren Konditionen bereichert, da sie sich eigene Ausgaben ersparen.
  • Ein eigenbetriebliches Interesse steht nicht im Vordergrund und kann vernachlässigt werden, weil die Angestellten an der Nutzung der Trainings- und Gesundheitseinrichtungen ein erhebliches Eigeninteresse haben.
  • Die Trainings- und Gesundheitseinrichtungen, die Fitnesskurse sowie die Sauna sind nicht darauf ausgerichtet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden, und die Nutzung erfolgt nicht als Reaktion auf besondere, in der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer begründete Risiken. Sie dienen vielmehr allgemein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration und können außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
  • Die vergünstigte Zurverfügungstellung von Fitnessangeboten stellt zwar durchaus eine präventive Gesundheitsförderung dar. Das Eigeninteresse an der beliebten Freizeitgestaltung in einem Fitnesscenter steht jedoch im Vordergrund. Gerade die sportlich aktiven Arbeitnehmer haben ein großes Interesse an dieser Maßnahme und nehmen dies dankbar an. Es ist davon auszugehen, dass viele von ihnen die Anlagen auch privat genutzt hätten.
  • Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Nutzung der Fitnessangebote sind nicht als gemischt veranlasst anzusehen. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und betriebliches Eigeninteresse scheidet aus, weil diese beiden Faktoren so ineinandergreifen, dass keine Trennung möglich ist. Die Gesundheitsprävention ist so allgemein gehalten, dass kein betriebsfunktionaler Aspekt dieser Maßnahmen feststellbar ist.

Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist der um die üblichen Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort. Das ist der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrags zu zahlen hätte. Soweit am Markt qualitativ gleichwertige Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu verbilligten Preisen angeboten werden, ist dies ohne Bedeutung.

Beitrag bei Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten
+  Zahlung eines Startsets wie Ausnahmegebühr
- 4 % Pauschalabschlag
= Endpreis am Abgabeort
- von den Arbeitnehmern monatlich getätigte Zuzahlung
= geldwerter Vorteil

Dieser Vorteil ist steuerpflichtig, wenn er im Kalendermonat über der Freigrenze für Sachbezüge von 44 € liegt.

Praxishinweis

Denkbar ist eine Steuerbefreiung von bis zu 500 € im Jahr pro Arbeitnehmer, wenn die Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugute kommt. Das sind beispielsweise

  • die Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,
  • die Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (Primärprävention),
  • die Reduzierung von Bewegungsmangel oder
  • die Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Fitnessstudios ist steuerbefreit, wenn sie eine förderungswürdige Maßnahme betreffen. Das gilt etwa für Zuschüsse zur Teilnahme an Kursen, die bisher die Krankenkasse geleistet hat.

Aufgrund der Gesetzesformulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" ist durch eine Umwidmung von bisherigem Arbeitslohn oder durch Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn keine Steuerbefreiung erreichbar. Die Leistung muss zusätzlich gewährt werden.

FG Bremen, Urt. v. 23.03.2011 - 1 K 150/09 (6)
BFH, Urt. v. 11.03.2010 - VI R 7/08, BStBl II, 763
BFH, Urt. v. 12.02.2009 - VI R 32/08, BStBl II, 462
BFH, Urt. v. 07.06.2002 - VI R 145/99, BStBl II, 829
BFH, Urt. v. 11.04.2006 - VI R 60/02, BStBl II, 691

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.08.11