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Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für einen auch privat genutzten Pkw

Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann der Steuerpflichtige seine Absicht der fast/ausschließlich betrieblichen Nutzung dadurch darlegen, dass er geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass er für ein zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1-%-Regelung ermittelt.

Die Entscheidung ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangen; sie enthält von den Entscheidungsgründen her jedoch eine abschließende Beurteilung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht der Auffassung der Verwaltung gefolgt, dass sich eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten ausschließlich an in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen zu orientieren habe. Vielmehr sei aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu entscheiden, ob das vom Steuerpflichtigen dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel sei. Das Vorbringen der Antragstellerin im Streitfall, sie werde anhand geeigneter Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr den Nachweis über die ausschließlich betriebliche Nutzung des Pkw erbringen, halte diesen Anforderungen stand. Denn letztlich könne damit nur gemeint sein, dass die Antragstellerin die ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung durch ein Fahrtenbuch dokumentieren werde.

Hinweis: Die im Streitfall ebenfalls bedeutsame Frage, ob Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr 2007 eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können oder - bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 EStG n.F. genannten Größenmerkmale bzw. der Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen - den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F., hat der BFH bereits mit Beschluss vom 13.10.2009 - VIII B 62/09 geklärt. Danach findet die Neufassung des § 7g EStG auch für den vorgenannten Personenkreis bereits im Jahr 2007 Anwendung.

BFH, Beschl. v. 26.11.2009 - VIII B 190/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 12.01.10