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JStG 2013 - Neue Hausaufgaben für die Bundesregierung

Während es sich halb Deutschland in den Sommerferiengutgehen lässt und auch die parlamentarische Sommerpause begonnen hat, muss dieBundesregierung nachsitzen: Der Bundesrat hat auf den Regierungsentwurf einesJahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) reagiert. Nicht alle geplanten Regelungen stoßen aufZustimmung, die Bundesländer äußern zahlreiche Änderungswünsche. Nun ist es ander Bundesregierung, das Gesetz entsprechend zu überprüfen und nachzubessern.

Checkliste-Bundesrat-Stellungnahme-JStG-2013

Blitzschnell informiert:
Alle Vorschläge des Bundesrats zum JStG 2013.
Als tabellarische Checkliste von A-Z!


Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 Lösungen zu vielen steuerlichen Problemen angeregt.

Sie möchten gerne über den aktuellen Stand des JStG 2013 im Bilde sein - haben aber nicht die Zeit, die ganze Stellungnahme des Bundesrats zu lesen?

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Die Bundesländer haben am 06.07.2012 umfangreich zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013), BT-Drs. 17/10000, Stellung bezogen. Sie möchten beispielsweise den Splittingtarif bei der Einkommensteuer für eingetragene Lebenspartnerschaften und damit eine Gleichstellung mit der Ehe einführen. Darüber hinaus regt der Bundesrat grundsätzliche Änderungen bei der Körperschaftsteuer an: Die Länder wollen etwa die Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen abschaffen und Vermeidungsmaßnahmen bei der Verlustverrechnung bei international tätigen Konzernen einführen. Flankierend bitten sie die Bundesregierung zu prüfen, ob Vereinfachungen und Verbesserungen bei Reisekosten, Organschaften und Elektrofahrzeugen möglich sind.

Die für die Beratungspraxis wichtigsten Änderungswünsche des Bundesrats am Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) finden Sie nachfolgend im Überblick:

Freiwilligendienste: Taschengeld soll steuerfrei sein

Im Regierungsentwurf war geplant, dass das Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst steuerfrei bleiben soll. Die Bundesländer möchten diese Steuerfreiheit nun auch auf andere Freiwilligendienste ausweiten. Voraussetzung soll sein, dass das Absolvieren des Dienstes zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Denn gerade das Engagement im Bereich der Freiwilligendienste gewinnt durch die demografische Entwicklung zunehmend an Bedeutung. Das macht eine Gleichbehandlung auch bei der Besteuerung des Taschengeldes erforderlich.

Elektrofahrzeuge: Keine Verkomplizierung der Vereinfachungsregel

Der Bundesrat möchte außerdem Vereinfachungen bei der Neuregelung der 1-%-Listenpreisregelung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Hinblick auf die Versteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen. Grund ist, dass die derzeit vorgesehene Regelung zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei der Finanzverwaltung sowie zu Prüfungs- und Erklärungsaufwand bei den Steuerpflichtigen führt. So sieht die Neuregelung eine pauschale Listenpreisminderung vor, abhängig von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs unter Beachtung eines Höchstbetrags, der sich in den Folgejahren mindert.

Für die zutreffende Berechnung der privaten Nutzungsentnahme müssen umfangreiche Ermittlungen zu Fahrzeugart, Kosten und Speicherkapazität des Akkumulators sowie Minderungsbeträgen für später angeschaffte Fahrzeuge unter Beachtung des Höchstbetrags angestellt werden. Die pauschale Ermittlung soll jedoch gerade der Zweckmäßigkeit und Steuervereinfachung bei der Abgrenzung von betrieblichen und privaten Aufwendungen dienen. Die ohnehin in der Praxis streitanfällige Abgrenzung sollte nicht zusätzlich dadurch erschwert werden, dass die Vereinfachungsregelung verkompliziert wird. Vielmehr sollte eine Regelung zur Einbeziehung in die 1-%-Regelung gefunden werden, die die gewünschte Förderung der Nutzung derartiger Fahrzeuge als Dienstwagen mit einer praktikablen und unbürokratischen Lösung für die Finanzverwaltungen und Steuerpflichtigen verbindet - so der Bundesrat.

Lebenspartnerschaft und Ehe sollen einkommensteuerlich gleichgestellt werden

Der Bundesrat bittet, in allen EStG-Vorschriften eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe zu schaffen. Denn infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung ist eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Im Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) wurde die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft-, Schenkung- sowie im Grunderwerbsteuergesetz geregelt. Insbesondere auf dem Gebiet des Ertragsteuerrechts - z.B. beim Splittingtarif - steht aber die erforderliche Gleichstellung mit Ehegatten weiterhin aus. Das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) bietet die Möglichkeit, die Gleichstellung auch im Einkommensteuerrecht herzustellen. Derzeit gibt es insbesondere drei Ungleichbehandlungen:

  1. Lebenspartner werden bislang wie Ledige behandelt und der ungünstigeren Steuerklasse zugeordnet.
  2. Es gibt erhebliche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung in ihrer wirtschaftlichen Situation führen.
  3. Bei der kapitalgedeckten Altersvorsorge existieren für Lebenspartner noch erhebliche Nachteile.

Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet, so der Bundesrat, die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben. Außerdem hatte bereits der EuGH die Anwendung der bislang nur für Ehegatten anzuwendenden Steuerklasse III verlangt.

Zivilprozesskosten: Bundesrat tritt auf die Bremse

Der BFH hat jüngst entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten entspricht nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit. Daher sollte die Anwendbarkeit nach Einschätzung der Ländervertretung auf den bisherigen engen Rahmen beschränkt werden. Die gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten sollte auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließen.

Auslandsverluste: Bundesregierung soll prüfen

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Verluste eines inländischen Unternehmens aus dessen ausländischer Betriebsstätte im Inland berücksichtigt werden, soweit sie endgültig werden. Der Bundesrat bittet nun die Bundesregierung unter Berücksichtigung der EuGH-Sichtweise zu prüfen, ob hier eine gesetzliche Lösung erforderlich ist, die die inländische Verrechnung endgültiger ausländischer Betriebsstättenverluste auf das unionsrechtlich Erforderliche beschränkt.

Steuerbefreiung bei Streubesitz

In- und ausländische Beteiligungserträge (Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen) sind bei Körperschaften steuerfrei, der Kapitalertragsteuerabzug wird bei Dividenden jedoch - unabhängig von der Steuerbefreiung - durchgeführt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden. Bei beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften ohne inländische Betriebsstätte hat der Einbehalt der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgeltende Wirkung. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Dividendenempfängern mit Streubesitzbeteiligungen eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung und somit einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Dem deutschen Gesetzgeber bleiben als Reaktion zwei grundsätzliche Alternativen:

  1. Er gewährt die Steuerbefreiung für Dividenden auch den ausländischen Gesellschaften, soweit diese als Gesellschafter an inländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Dies führt aber zu erheblichen Steuermindereinnahmen.
  2. Die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitz - derzeit bis zu einer Beteiligungshöhe von 10 % - wird aufgehoben. Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen aus Streubesitz sind dadurch zukünftig nicht mehr steuerbefreit.

Angesichts der Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung für die öffentlichen Haushalte ist nach Ansicht der Länderkammer nur die zweite Alternative sinnvoll. Mit der Einführung der Steuerpflicht für die Streubesitzdividenden und Veräußerungsgewinne nähert sich Deutschland den internationalen Bräuchen an. Denn nahezu alle Staaten in Europa gewähren die Steuerfreiheit für Dividenden und Veräußerungsgewinne nur bei Überschreiten einer Mindestbeteiligungsquote. Hierzu schlägt der Bundesrat vor, dass Beteiligungserträge nur dann steuerfrei bleiben, wenn die Beteiligung unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt.

Praxishinweis

Der Bundesrat bittet auch noch zu prüfen, ob die dringend erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) aufkommensneutral umgesetzt werden kann. Bei der angestrebten Vereinfachung des Reisekostenrechts sind folgende drei Eckpunkte hervorzuheben:

  1. eine gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte,
  2. die Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen,
  3. eine Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten.

Die Bundesregierung hatte bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 als flankierende Maßnahme eine Vereinfachung des Reisekostenrechts angekündigt. Hiernach entwickelt das BMF mögliche Vereinfachungsansätze und legt sie dem Bundestag vor. Zu diesem Zweck hat das BMF eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um mögliche Vereinfachungen zu benennen und die entsprechenden Regelungen zu entwerfen. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern der Bundesländer und des BMF und tagt bereits seit März 2011.

Entwurf einesJahressteuergesetzes 2013, Stellungnahme des Bundesrats v. 06.07.2012, BR-Drs. 302/12(B)

Entwurf einesJahressteuergesetzes 2013, Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.06.2012, BT-Drs.17/10000

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.07.12