Felix Jork © fotolia.de

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Kein AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz mehr vor der Bundestagswahl

Nachdem der Bundestag am 16.05.2013 dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung zugestimmt, der Bundesrat aber den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, ist nun klar: In dieser Legislaturperiode tritt das AIFM-StAnpG nicht mehr in Kraft. Damit sind insbesondere einige investmentsteuerliche Fragen offen. Noch im Juli hatte das BMF in einem Schreiben die unveränderte Anwendung des geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG) bis zum Abschluss des Gesetzgebungsvorhabens festgelegt.

Mit einem steuerlichen Begleitgesetz (AIFM-Steueranpassungsgesetz - AIFM-StAnpG) sollten eigentlich das Investmentsteuer- und das Umsatzsteuergesetz im Inland an das neue Kapitalanlagegesetzbuch angepasst werden. Doch bereits mit Schreiben vom 18.07.2013 hatte das BMF angeordnet, dass das derzeit geltende InvStG weiter auf Investmentfonds anzuwenden ist (sowohl auf bestehende als auch auf ab dem 22.07.2013 neu aufgelegte Fonds). Zudem bleibt es bei der umsatzsteuerfreien Verwaltung von Investmentfonds.

Hintergrund des Schreibens war das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22.07.2013. Weil bislang noch kein steuerliches Begleitgesetz (AIFM-StAnpG) verabschiedet wurde, verloren das bestehende InvStG und das UStG dadurch ihre gesetzlichen Anknüpfungspunkte.

Jetzt ist das AIFM-StAnpG vorerst gescheitert, denn die für den 02.09.2013 geplante abschließende Beratung im Vermittlungsausschuss fand nicht statt. Eine Sitzung war nötig geworden, weil der Bundesrat dem vom Plenum des Bundestags am 16.05.2013 beschlossenen Gesetz seine Zustimmung verweigert hatte und nachfolgende Einigungsversuche keinen Erfolg brachten. Dabei wurde eine Beratung im Vermittlungsausschuss immer wieder verschoben.

Da es keine weitere Bundestagssitzung mehr in dieser Legislaturperiode gibt, kann das Gesetz vor der Bundestagswahl also nicht mehr beschlossen werden. Damit ist auch die letzte Chance gescheitert, das AIFM-StAnpG noch vor der Bundestagswahl zu beschließen.

Das AIFM-StAnpG sollte diverse steuerliche Regelungen an das KAGB anpassen. Dies ersetzt bereits seit dem 22.07.2013 das ehemalige Investmentgesetz (InvG). Daraus folgt, dass die bisherigen investmentsteuerlichen Regelungen erst einmal weiter anzuwenden sind. Nicht ganz klar ist allerdings, wie alternative Investmentfonds steuerlich zu behandeln sind. So müssen Fondsmanager das KAGB beachten, ohne dass es ein steuerliches Begleitgesetz dazu gibt. Die bestehende Hängepartie führt sowohl bei Fondsmanagern als auch bei Anlegern zu Verunsicherungen.

Mit der Ablösung des InvG durch das KAGB ist die Grundlage für eine Anwendung der bisherigen steuerlichen Regelungen des InvStG entfallen, da sich dessen Anwendungsbereich vom InvG ableitet. Diese Lücke soll behelfsmäßig zunächst einmal das BMF-Schreiben aus dem Juli schließen.

Das AIFM-StAnpG soll v.a. den neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen des KAGB und der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Richtlinie) steuerlich nachvollziehen. Das neue InvStG soll dabei zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften unterscheiden. Für offene Investmentfonds soll das bisherige InvStG im Wesentlichen unverändert gelten.

Allerdings sollen die Investmentfonds künftig spezielle steuerliche Vorgaben erfüllen, um in den Genuss des Steuerprivilegs zu kommen (z.B. mindestens 90 % in bestimmten Anlagegenständen anlegen). Investmentfonds dürfen künftig bis zu 20 % ihres Vermögens in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften anlegen, aber keine Einzelbeteiligung eines Investmentfonds darf an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft 10 % oder mehr des Kapitals repräsentieren.
Geschlossene Fonds gelten als Investitionsgesellschaften. Damit gelten für Investitionsgesellschaften in der Form von Personengesellschaften die bisherigen allgemeinen steuerlichen Vorschriften.

Hintergrund: Bereits seit dem 22.07.2013 ist das KAGB die rechtliche Grundlage für Verwalter offener und geschlossener Fonds. Damit müssen auch Verwalter geschlossener Fonds erstmalig gesetzliche Vorgaben erfüllen, die für offene Fonds bereits seit Langem gelten. Das KAGB löste das bis dahin geltende InvG ab und ist das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie).

Es hat zwei Ziele:

  1. Schaffung eines einheitlichen Standards zum Schutz der Anleger
  2. Eindämmung des „grauen Kapitalmarkts".

Das KAGB unterscheidet dabei:

  • Investmentvermögen, sog. „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (OGAW). Viele Aktien- und Rentenfonds sind OGAW.
  • „Alternative Investmentfonds" (AIF). Als AIF werden geschlossene Fonds eingestuft; dazu zählen auch investmentrechtlich regulierte offene Investmentfonds, die nicht als OGAW gelten - z.B. offene Spezialfonds und Immobilienfonds.

Für Verwalter von beiden Gruppen (OGAW und AIF) gelten unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und Berichtspflichten. Aus den bisherigen Kapitalanlagegesellschaften (KAG) wurden Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Diese unterscheiden sich nach Art des verwalteten Investmentvermögens (OGAW-KVG bzw. AIF-KVG).

Offene Immobilienfonds bleiben als indirekte Immobilieninvestments - entgegen ersten Plänen - für Kleinanleger erhalten. Denn die bisher geltenden Regeln für Immobilienfonds wurden weitgehend übernommen (z.B. Bewertungsgrundsätze oder tägliche Ausgabe und Rücknahme von Anteilen).

Die Frist zur Prüfung der Vertriebsanzeige für inländische Publikumsfonds durch die BaFin wurde von 40 auf 20 Tage halbiert. Damit können Banken und Fondsgesellschaften schneller neu aufgelegte Publikumsfonds vertreiben.

Praxishinweis

Der Finanzausschuss hatte u.a. noch folgende Änderungen für das AIFM-StAnpG vorgesehen:

  • Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2013 auf 8.130 € und für 2014 auf 8.354 €,
  • Vereinfachungen im EStG bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen (§ 9b Abs. 2 EStG),
  • Aufteilung der auf laufende Dividendenerträge entfallenden Werbungskosten auf steuerbegünstigte Schachteldividenden und steuerpflichtige Streubesitzdividenden bei Spezialfonds,
  • Rückführung der detaillierten Regelung der Ausschüttungsreihenfolge im InvStG auf ihren Kern.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG) v. 04. 03. 2013, BT-Drs. 17/12603
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 15.05.2013, BT-Drs. 17/13522
BMF, Schreiben v. 18.07.2013 - IV C 1 - S-1980-1/12/10011 / IV D 3 - S-7160-h/12/10001
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) v. 04.07.2013, BGBl 2013 I 1981
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.09.13