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Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer ab 2013

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer (etwa für Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Unfallversicherung des Arbeitnehmers, bestimmte Zukunftssicherungsleistungen) kann der Chef bei der Übernahme der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten und einem Nachweisverfahren wählen.

Diese Wahl kann er unterschiedlich treffen:

  • für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum,
  • für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift, 
  • für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände.

Dabei ist folgendermaßen zu verfahren:

  1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Beschäftigten eine Konfession aufweisen. Hierbei ist die Kirchensteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben; die Aufteilung auf die Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung vorgenommen. 
  2. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er bei diesen Beschäftigten von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Abgabe an die Kirchen absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz.

Um die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu belegen, dienen grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM). Alternativ gilt ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Konfessionslosigkeit mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat.

Hinweis: Liegt dem Arbeitgeber dieser amtliche Nachweis nicht vor, muss er zumindest eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers nach dem Muster der Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer haben. Der Nachweis der fehlenden Kirchensteuerpflicht muss als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer muss der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten fixierten Religionsbekenntnisses ermitteln. Kann er dies nicht, darf er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis kirchensteuerpflichtig zu nicht kirchensteuerpflichtig aufteilen. Der auf die Arbeitnehmer mit Konfession entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Kirchensteuersatz. Dieser wird dann im Verhältnis aufgeteilt und in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl angegeben.

Hinweis: Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Praxishinweis

Die Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer sollte nach folgendem Muster erfolgen:

  • Finanzamt,
  • Arbeitgeber,
  • Name und Anschrift der Firma,
  • Arbeitnehmerdaten (Name, Vorname, Anschrift).

Weiterhin erklärt der Arbeitnehmer, dass er keiner Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt, und versichert, die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Er verpflichtet sich, den Eintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Zudem bestätigt er, dass ihm bekannt ist, dass die Erklärung als Grundlage für das Besteuerungsverfahren dient und seinen Arbeitgeber berechtigt, von der Entrichtung der Kirchensteuer auf den Arbeitslohn abzusehen.

Jede Erklärung über den Beitritt zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

LfSt Bayern, Vfg. v. 15.11.2012 - S-2447.1.1-4/4 St 32

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 11.12.12