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Millionen-Steuersünder müssen hinter Gitter

Der BGH hat seine verschärfte Rechtsprechung hinsichtlich des Strafmaßes im Fall einer Steuerhinterziehung aus den Jahren 2008 und 2009 mit einem aktuellen Urteil vom 07.02.2012 bekräftigt.

Das Gericht hat damit bestätigt, dass bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Freiheitsstrafe auf Bewährung von bis zu zwei Jahren nur beim Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt. Liegen derartige Milderungsgründe nicht vor, zieht ein solches Delikt eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich. Denn nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung liegt ab dieser Betragsgrenze in der Regel ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung vor, weil der Täter entweder in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat.

Mit diesem Tenor hob der 1. Strafsenat des BGH die Bewährungsstrafe für einen Unternehmer, der insgesamt über 1,1 Mio. € hinterzogen hatte, auf. Er folgte damit der Revision der Staatsanwaltschaft: Eine Strafe auf Bewährung ist nicht möglich, wenn mindestens 1 Mio. € Steuern hinterzogen wurden. Die Strafzumessung der Vorinstanz wies nach Ansicht des BGH durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Das Landgericht hatte keine strafverschärfenden Umstände erkannt. Doch diese gab es, weil das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen bei der Strafzumessung nicht außer Betracht hätte bleiben dürfen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen noch möglich gewesen, die aber weder vorgebracht wurden noch ersichtlich waren.

Hinweis: Die bisherige BGH-Rechtsprechung war bereits im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz berücksichtigt worden, indem bei einer strafbefreienden Selbstanzeige hinsichtlich einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß die Straffreiheit nur noch nach Entrichtung eines besonderen Zuschlags - bei über 50.000 € verkürzter Steuer je Steuerart und Besteuerungszeitraum eine zusätzliche Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer - neben der Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen möglich ist. Die zuvor tolerierte gestückelte Teilselbstanzeige ist nicht mehr erlaubt. Nunmehr wird zwingend die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gefordert. Zudem tritt Straffreiheit nicht mehr ein, wenn dem Sünder ohnehin die Entdeckung droht, weil die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt ist und der Täter dies weiß oder er bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen muss.

Praxishinweis

Der BGH hatte das Strafmaß für Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Daher lohnt sich die Selbstanzeige als Weg zur Straffreiheit umso mehr. Nach zwei Grundsatzurteilen kommen aber Betroffene bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe in aller Regel nicht mehr auf Bewährung davon. Der BGH hatte Leitlinien für Sanktionen bei Steuerhinterziehungstatbeständen aufgestellt. Diese Richtmaße orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge und sind auch Basis für die Bemessung des Zuschlags nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz:

  • Bis 50.000 € sind Geldstrafen die Regel.
  • Zwischen 50.000 und 100.000 €: Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an: Es ist zu prüfen, ob schon eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Dem Grunde nach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor, die mit einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zu ahnden ist.
  • Ab 100.001 bis 999.999 € ist die Verhängung einer Geldstrafe nur noch bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen als schuldangemessen anzusehen. Ansonsten kommt es zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zwischen sechs Monaten und bis zu zwei Jahren.
  • Ab 1 Mio. Euro kommt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Betracht. Diese kann regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Diese Schwellengrenze wurde durch das aktuelle Urteil jetzt bestätigt.

Bereits durch das Gesetz zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen können Gerichte jetzt einen Tagessatz in Höhe von bis zu 30.000 € statt wie zuvor 5.000 € verhängen. Hierbei wird die Zahl der Tage mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht. Als höchstmögliche Geldstrafe können nunmehr 10,8 Mio. € bei einer Einzeltat und 21,6 Mio. € bei mehreren Taten verhängt werden.

BGH, Urt. v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11
BGH, Urt. v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08, BStBl 2009 II 934
BGH, Urt. v. 30.04.2009 - 1 StR 342/08, BStBl 2010 II 323
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) v. 28.04.2011, BGBl 2011 I 676
Gesetz zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen v. 29.06.2009, BGBl 2009 I 1658

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 14.02.12