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Neue Mantelverordnung: Änderungen in mehreren Bereichen des Steuerrechts

Zum Jahresende geht es Schlag auf Schlag: Neben dem umfangreichen und gerade vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2013 wurde nun ein weiterer Regierungsentwurf vorgelegt, der weniger im Fokus der Öffentlichkeit steht. Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen setzt fachlich notwendigen Verordnungsbedarf in mehreren Bereichen des Steuerrechts um.

Ein Regierungsentwurf vom 10.10.2012 enthält eine Verordnung, die den fachlich notwendigen Verordnungsbedarf in mehreren Bereichen des Steuerrechts umsetzt. Dabei geht es um die Änderungen mehrerer Verordnungen, die zur Verfahrenserleichterung in einer einzigen Mantelverordnung zusammengefasst werden. Diese bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Betroffen sind mehrere Regelungsbereiche, die nachfolgend punktuell zusammengefasst werden:

  • Der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug wird auf den aktuellen Stand der Technik gebracht. Hierzu werden die Formalien sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Verfahren wie beispielsweise PayPal angepasst. Denn viele steuerbegünstigte Körperschaften nutzen schon jetzt einen vereinfachten Zahlungsvorgang über das Internet. Um zu gewährleisten, dass die Vereinfachungsregelung für Katastrophenfälle auch weiterhin für alle Verfahren gilt, die über Kreditinstitute abgewickelt werden, werden diese technischen Entwicklungen aufgegriffen.
  • Es kommt zu redaktionellen Änderungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Diese berücksichtigen das ständig neu geregelte EU-Recht. Als weitere Maßnahme kommt es zur begrifflichen Anpassung des im Ausland ansässigen Unternehmers an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt werden, ist er im Inland ansässig. Das gilt, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz aufweist.
  • Nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung ist seit Jahren das Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG bis einschließlich 2013 örtlich zuständig. Dabei geht es in erster Linie um Auslandsrentner. Nach Ansicht des Fiskus ist eine Zentralisierung der Besteuerung dieser Einkünfte auch über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich. Die bisherige Befristung wird deshalb aufgehoben.
  • Hinsichtlich der Rennwetten und Lotterien wird in einer neuen Verordnung die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten ausländischer Anbieter neu geregelt. Grundsätzlich wird die Zuständigkeit dem Finanzamt Frankfurt am Main III zugewiesen, soweit sich keine Zuständigkeit im Inland ergibt. Hintergrund hierfür ist, dass Sportwetten ausländischer Anbieter seit dem 01.07.2012 erstmals der Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegen. Für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist die Finanzbehörde Hamburg örtlich zuständig.
  • Die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst. Zudem wird die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) strukturell bereinigt.
  • Durch die Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften kommt es zu neu in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Flankiert wird dies von klarstellenden Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater. 
  • Für die Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld wird die Zuständigkeit für die Familienkassen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Das gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen.
  • Die Neufassung der Mitteilungsverordnung präzisiert die Mitteilungspflichten der Gerichte und Justizbehörden für gezahlte Vergütungen an Sachverständige, Übersetzer und Betreuer und verpflichtet sie zur Meldung. Hintergrund: Nach Untersuchungen des Bundesrechnungshofes werden solche Zahlungen bisher nur unzureichend steuerlich erfasst. Ab 2016 sind die Mitteilungen von den Justizbehörden elektronisch zu übermitteln, um dadurch bestehende Steueransprüche umfassend zu realisieren.

Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ausnahmen hiervon: Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) tritt am 01.01.2013 in Kraft, die Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung am 01.01.2014. Dadurch wird die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach der bisherigen Verordnung mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft gesetzt.

Praxishinweis

Die Steuerberatergebührenverordnung ist am 01.04.1982 in Kraft getreten. Sie bildet unverändert sowohl für den Mandanten als auch für den Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene und transparente Abrechnung der Leistungen und bietet die Gewähr für einen hohen Vertrauensschutz, für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Nun kommt eine angemessene Gebührenerhöhung. Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfolgte zuletzt im Jahr 1998, basierend auf dem statistischen Datenmaterial des Jahres 1994. Seit dem Jahr 1998 stiegen der Preisindex um mehr als 22 % sowie die Lohnkosten um 20 %. Dem steht eine Steigerung der durchschnittlichen Bruttolohnentwicklung in den Jahren 1998 bis 2010 von 32 % gegenüber.

Bei den Steuerberatern sind die Umsätze, wie der Dienstleistungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, von 2001 bis 2009 um durchschnittlich 5,09 % gestiegen, die Kosten um 4,18 %. Insbesondere haben sich die Betriebskosten für die Nutzung der elektronischen Kommunikation sowie die Sach- und Personalkosten erhöht. Eine Reihe von Gebührentatbeständen trägt dieser Entwicklung in den Steuerberaterpraxen nicht mehr ausreichend Rechnung. Dies lässt sich allerdings im Einzelnen nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von den drei Faktoren Gegenstandswert, Zehntelsatz und Tabelle beeinflusst wird.

Vorgesehen ist eine punktuelle Anpassung einzelner Gebührentatbestände:

  • lineare Erhöhung der Werte der Tabellen A bis E um 5 %,
  • Anstieg der Zeitgebühr,
  • Zuwachs bei den Mindestgegenstandswerten, bei denen sich eine Anpassung als notwendig erwiesen hat.

Die Gebührenerhöhung beträgt insgesamt 15,975 %. Sie errechnet sich aus der Summe der Erhöhung der Gebühren in den einzelnen Tätigkeitsgebieten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils am Gesamtumsatz der Steuerberater.

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Verordnung der Bundesregierung v. 10.10.2012, BR-Drs. 603/12
Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung v. 20.08.1998, BGBl 1998 I 2369
EuGH, Urt. v. 06.10.2011 - C-421/10

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 30.10.12