© PhotoAlto

© PhotoAlto

Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Neue Pauschalberechnungen für das Elterngeld

Bei einer Geburt oder Adoption ab dem 01.01.2013 müssen Mütter und Väter, die anschließend zu Hause bleiben, damit rechnen, dass der staatliche Zuschuss in den meisten Fällen geringer ausfallen wird als bisher - zumindest aber anders berechnet wird. Denn das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs beseitigt den bisher insbesondere durch aufwändige Einkommensermittlung verursachten hohen Verwaltungsaufwand, indem eine Pauschalierung von Steuern und Abgaben vorgenommen wird.

Am Charakter der Leistung als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens wird aber beibehalten. Das Elterngeld stellt unverändert eine dynamische Leistung dar, die an das bisher erzielte Erwerbseinkommen anknüpft. Es ersetzt 65 % bis 67 % des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens - mindestens 300 € und maximal 1.800 €. Die Prozente im Einzelnen:

  • 67 % bis 100 %: Dies gilt für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 € vor der Geburt des Kindes. Diese Ersatzrate steigt schrittweise an: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.
  • 67 %: Das Monatseinkommen vor der Geburt betrug mindestens 1.000 € und maximal 1.200 €.
  • 67 % bis 65 %: Das Monatseinkommen liegt über 1.200 €. Die Prozentwerte sinken von 67 % auf 65 % in kleinen Etappen, bei Voreinkommen von 1.240 € und mehr sind es z.B. 65 % und bei 1.220 € noch 66 %.
  • 0 %: Das Elterngeld entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten. Für Alleinerziehende gilt das entsprechend, wenn das steuerliche Jahreseinkommen mehr als 250.000 € beträgt.

Nach bisherigem Recht verursacht insbesondere die Einkommensermittlung einen hohen Verwaltungsaufwand. Zur Ermittlung des Einkommens bei nichtselbstständiger Tätigkeit sind beispielsweise aus zwölf Gehaltsbescheinigungen je zehn Einzelwerte zu ermitteln, rechtlich zu bewerten und zu erfassen. Zudem werden beim Abzug von Einmalzahlungen anteilige Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge herausgerechnet. Als Lösung sieht das Gesetz eine vereinfachte Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben vor:

  • Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Einkommen aus (nicht-)selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Abzüge für Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) basieren einheitlich - für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit - auf einer Berechnung anhand des am 01.01. des vor der Geburt des Kindes geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung.
  • Bei nichtselbstständiger Tätigkeit - i.d.R. Arbeitslohn - sieht die Neuregelung dem Grunde nach vor, aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einzigen Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen zu entnehmen, aus dem EDV-gesteuert nach der Lohnsteuertabelle ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Folge: Durch diese fiktive Nettoberechnung wirkt sich die Eintragung von Freibeträgen in den Lohnsteuerabzugsbeträgen nicht mehr aufs Elterngeld aus.
  • Auch bei den Gewinneinkünften (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) kommt es zur Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie fiktiver Steuern. Basis ist die durchschnittliche monatliche Summe der positiven Gewinneinkünfte. Es erfolgt also keine Verrechnung negativer Einkünfte zwischen den Einkunftsarten. Als Nachweis des Bemessungseinkommens dient grundsätzlich allein der Einkommensteuerbescheid.
  • Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit mit 9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung und 2 % bei Angestellten für die Arbeitsförderung ermittelt. 
  • Es kommt zur Beseitigung der Anrechenbarkeit des sog. Mindestgeschwisterbonus auf andere Leistungen. Insoweit wird der Geschwisterbonus in Höhe von 75 € zusätzlich zu dem Mindestbetrag in Höhe von 300 € anrechnungsfrei belassen. Die bisherige Regelung wurde nämlich als streitträchtig eingestuft.

Praxishinweis

Das neu berechnete Nettoeinkommen wird in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012 und infolgedessen auch das ausbezahlte monatliche Elterngeld. Ein Grund dafür ist, dass künftig die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt wird. Derzeit erhöhen Elternpaare mit einem gezielten Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld, indem der zu Hause bleibende Partner noch schnell innerhalb des letzten Jahres vor der Geburt von der Lohnsteuerklasse IV oder V in die günstigere Klasse III wechselt. Damit lassen sich bis Ende 2012 Nettoeinkommen und Elterngeld steigern. Künftig gilt der Satz, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten hatte. Also bringt der Wechsel in eine günstigere Klasse künftig nur dann Vorteile, wenn sich das Paar beeilt. Denn der Klassentausch muss mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfinden.

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, Beschluss des Bundesrates v. 06.07.2012, BR-Drs. 347/12
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 29.05.2012, BT-Drs. 17/9841

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 07.08.12