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Neue Verwaltungsgrundsätze zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz

Die rückwirkende Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer hat auch Auswirkungen für die Ermittlung der Betriebsausgaben in den Fällen, in denen der Unternehmer das zum Betriebsvermögen gehörende Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte benutzt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Schon aus diesem Grund hat das BMF die Verwaltungsanweisung zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten neu gefasst. Dabei wurden auch die bisher im BMF-Schreiben vom 07.07.2006 - IV B 2 S 2177 - 44/06, IV A 2 - S 7206 - 7/06 (BStBl I 2006, 446) enthaltenen Regelungen zur Frage aufgenommen, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und damit der 1-%-Regelung unterliegen.

Auch folgende Neuregelungen sind zu beachten:

  1. Nutzung mehrerer Kfz und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte:
  2. Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Rdnr. 2). Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. sog. Werkstattwagen, BFH, Urt. v. 18.12.2008 - VI R 34/07, BStBl II 2008, 381) oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kfz kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

    Wird ein Kfz gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, wird jetzt klargestellt, dass bei der pauschalen Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen ist. Neu ist auch die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

    Beispiel: Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören fünf Kfz, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kfz wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei ihm lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen.

    Lösung: Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für vier Kfz anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

  3. Nutzung bei unterschiedlichen Einkunftsarten:

    Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kfz auch im Rahmen anderer Einkunftsarten, sind die auf diese außerbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1-%-Regelung) ermittelten Betrag abgegolten (BFH, Urt. v. 26.04.2006 - X R 35/05, BStBl II 2007, 445). Es bestehen keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001 % des inländischen Listenpreises je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Der Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen bei anderen Einkunftsarten abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.

 

Quelle: BMF-Schreiben - S 2177/07/10004 - vom 18.11.09