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Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab 2010

Das durch die Neuregelungen ab dem 01.01.2010 geänderte Vorsteuer-Vergütungsverfahren gilt nur für Unternehmer, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Das bisherige Papierverfahren wurde auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind nunmehr auf elektronischem Weg über das Portal im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einzureichen. Von dort erfolgt die Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

1. Erstattung an Unternehmer aus Drittstaaten

Für Unternehmer aus Drittstaaten, die deutsche Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, bleiben die bisher bestehenden Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren weitestgehend bestehen. Diese sind nunmehr in § 61a UStDV geregelt.

2. Erstattung von ausländischen Steuerbeträgen an inländische Unternehmer

a Erstattung von Steuerbeträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Für inländische Unternehmer, die mit Steuerbeträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten belastet sind, bedeutet die o.a. Neuregelung, dass sie ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim BZSt einreichen. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung. Der "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger" (Vordruck USt 1 TN) ist daher nicht mehr erforderlich. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet das BZSt die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den jeweiligen Vergütungsmitgliedstaat weiter.

Anleitungen zur Registrierung, zum Ausfüllen des Antrags und zur Übermittlung der Belege finden die Unternehmer auf den Internetseiten des BZSt (siehe Umsatzsteuervergütung, inländische Unternehmer, Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten).

b Erstattung von Steuerbeträgen aus Drittstaaten

Für den Antrag auf Vergütung von Steuerbeträgen aus Drittstaaten ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Diesem Antrag sind die Originalrechnungen und der "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger" (USt 1 TN, siehe Tz. 4) beizufügen.

Das BZSt ist in das Erstattungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde - per Post - zu stellen.

Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf die Verwendung der Vordrucke in Landessprache.

Formulare für die Antragstellung sowie Anschriften der ausländischen Behörden, bei denen die Anträge einzureichen sind, finden Unternehmer auf den Internetseiten des BZSt (siehe Umsatzsteuervergütung, inländische Unternehmer, Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer in Drittstaaten).

3. Weiterführende Ausführungen

Umfassende Erläuterungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 01.01.2010 enthält das BMF-Schreiben vom 03.12.2009, BStBl I 2009, 1520. Ein Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit i.S.d. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem BMF-Schreiben vom 25.09.2009, BStBl I 2009, 1233 als Anlage 1 beigefügt.

Bei Anfragen von Steuerberatern und Unternehmern zur Erstattung von ausländischen Steuerbeträgen sind diese auf diese BMF-Schreiben und die Internetseiten des BZSt www.bzst.de/, Umsatzsteuervergütung, Inländische Unternehmer) hinzuweisen.

OFD Magdeburg, Vfg. v. 18.06.2010 - S 7359 - 30 - St 242