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Optimierte Wahl der Steuerklasse bringt Plus auf dem Gehaltskonto

Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, hat das BMF jetzt mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte aktualisierte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013 veröffentlicht, getrennt für

  • gesetzliche oder freiwillige Krankenversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten (Tabelle I), 
  • höher verdienende Ehegatten ohne steuerfreien Arbeitgeber-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wie privat krankenversicherte Beamte (Tabelle II).

Praxishinweis

Während der Bundesrat am 01.02.2013 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression und damit der Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 € zugestimmt hatte, hatte das BMF im November 2012 bereits neue Programmablaufpläne für 2013 veröffentlicht. Die Umsetzung soll dann ab dem 01.04.2013 auf Basis dieser Programmablaufpläne 2013 für die Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgen.

In den Programmablaufplänen selbst wurde festgelegt, dass Arbeitgeber bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet sind, Tarifsenkungen durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression zu berücksichtigen. Bis zur Umsetzung in der Praxis bleibt den Arbeitgebern und Softwareanbietern sowie Tabellenverlagen Zeit, die Lohnabrechnungsprogramme anzupassen oder aktuelle Lohnsteuertabellen zu drucken.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression. Sie sind spätestens ab dem 01.04.2013 anzuwenden. Der bisher unter Berücksichtigung der alten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zu korrigieren, wenn er die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf der Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat.

Die Art und Weise der Neuberechnung kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder 
  • durch die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Die Neuberechnungspflicht scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

Dabei sollte nicht vergessen werden: Wenn beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, müssen diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abgezogen werden, anschließend muss die richtige Klassenwahl getroffen werden.

Gesetz zum Abbau der kalten Progression v. 20.02.2013, BGBl 2013 I 283
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2014 (Neunter Existenzminimumbericht) v. 07.11.2012, BT-Drs. 17/11425
BMF-Schreiben v. 20.02.2013 - IV C 5 - S-2361/13/10001
BMF-Schreiben v. 19.11.2012 - IV C 5 - S-2361/12/10001, BStBl 2012 I 1125

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.03.13