Klaus Eppele © fotolia.de

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Private Firmenwagen-Nutzung: BFH gibt langjährige Rechtsprechung auf

Viele Chefs überlassen ihren Mitarbeitern auch außerhalb der Arbeitszeit einen Firmenwagen. Wer diesen privat nutzt, erzielt einen geldwerten Vorteil für den Lohnsteuer fällig wird. Der BFH hat jetzt klargestellt: Auch wer den Firmenwagen in seiner Freizeit tatsächlich gar nicht nutzt, muss dafür Lohnsteuer entrichten - allein die Möglichkeit der Privatnutzung reicht aus. Solange diese Möglichkeit besteht, kann die Vermutung einer steuerpflichtigen Privatnutzung nicht mehr widerlegt werden. Nur wenn die private Nutzung vertraglich ausdrücklich untersagt ist, scheidet die Annahme eines geldwerten Vorteils aus.

Der Lohnsteuersenat des BFH hat in mehreren Urteilen seine langjährige Rechtsprechung überarbeitet. Er stellte klar, dass die kostenlose oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung grundsätzlich immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Das Entscheidende ist, dass es nicht mehr auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ankommen soll. Der BFH geht davon aus, dass ein Nutzungsvorteil und Lohnzufluss vorliegen, wenn der Arbeitgeber einem Beschäftigten umsonst oder ermäßigt einen Dienstwagen für private Zwecke überlässt. Der Vorteil kann entweder mit der Fahrtenbuchmethode exakt ermittelt oder andernfalls mit der pauschalen 1 %-Listenpreis-Regelung bewertet werden. Andere Möglichkeiten gibt es nicht.

Der BFH hat auch die Reichweite des sogenannten Beweises des ersten Anscheins präzisiert: Danach wird die „1 %-Listenpreis-Regelung" angewendet, sobald feststeht, dass dem Arbeitnehmer der Firmenwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Dies kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer schlüssigen (konkludenten) Nutzungsvereinbarung ergeben.

Im aktuellen Fall stellte eine Freiberufler-GmbH ihrem Geschäftsführer einen teuren Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Gesellschaft für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an. Begründung: Eine private Nutzung des Dienstwagens habe tatsächlich nicht stattgefunden.

Nach Auffassung des BFH führt allein schon die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Ob der Angestellte von der Möglichkeit der privaten Nutzung überhaupt Gebrauch gemacht hat, sei irrelevant. Denn nach Ansicht des Lohnsteuersenats ist der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Aus diesem Grund kann das Finanzamt (bzw. ein Finanzgericht) die Überlassung des Dienstwagens auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt als Arbeitslohn ansehen.

Fazit: Steht dem Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung, führt dies unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem steuerpflichtigen Vorteil. Bislang wurde in derartigen Fällen eine private Nutzung lediglich vermutet. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte der Steuerpflichtige diese Vermutung aber widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun leider entfallen.

Praxishinweis

Diese nachteilige Tendenz in der neuen BFH-Rechtsprechung wird aber eingeschränkt:

Der BFH hat in mehreren Urteilen verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur dann angewendet wird, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Wenn dies aber nicht feststeht, kann dies auch nicht der Beweis des ersten Anscheins (=der Wagen wird stets auch in der Freizeit gefahren) ersetzen.

Dies gilt sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei angestellten Geschäftsführern eines Familienunternehmens oder einer GmbH. Auch in einem solchen Geschäftsführer-Fall gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde oder der Geschäftsführer ein solches Verbot grundsätzlich missachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Regelung nicht überwacht.

Nutzt allerdings ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn vor. Dann handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

BFH, Urt. v. 21.03.2013 - VI R 31/10
BFH, Urt. v. 18.04.2013 - VI R 46/11
BFH, Urt. v. 18.04.2013 - VI R 42/12
BFH, Urt. v. 18.04.2013 - VI R 23/12

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 23.07.13