Andreas Klein © fotolia.de

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Privatnutzung betrieblicher PCs: Steuerfreiheit für geldwerte Vorteile wird erweitert

Arbeitnehmer sollen die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihnen vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei erhalten können. Hierzu wird der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 45 EStG erweitert, zudem erfolgt eine Anpassung der Begriffe.

Derzeit bleibt die Privatnutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit

  • umfasst auch die private Nutzung von Zubehör und Software,
  • ist nicht auf die Nutzung im Betrieb beschränkt,
  • gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder den PC in der Wohnung des Arbeitnehmers,
  • gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten,
  • umfasst auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) und
  • ist nicht davon abhängig, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.

Das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes beinhaltet hierzu eine Änderung. Die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift wird neu gefasst und erweitert. Rückwirkend ab 2000 bleiben Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten nebst Zubehör sowie aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen in allen noch offenen Fällen (z.B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Rechtsbehelf anhängig, noch keine Veranlagung oder Erklärungsabgabe) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Geräte/Programme auch in seinem Betrieb einsetzt. Die Steuerfreiheit gilt auch für in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen.

Die damalige Steuerbefreiungsvorschrift gab den Stand der Technik im Jahr 2000 wieder: Die Ausstattung privater Haushalte mit Computern war in Deutschland im internationalen Vergleich eher gering. Daher sollten mit PC arbeitende Angestellte zu Hause mit der notwendigen Hardware ausgerüstet werden, um den Umgang mit den Geräten zu verbessern und betriebliche Vorgänge auch von der Wohnung aus bearbeiten zu können. Insbesondere durch den massiven Preisverfall sind jedoch mittlerweile praktisch in jedem Haushalt privat erworbene Geräte vorhanden. Daher hat die Ausstattung der Arbeitnehmer mit auf die betriebliche Nutzung zugeschnittenen PCs oder Telekommunikationsgeräten in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren.

Vor diesem Hintergrund wird der bisher gesetzlich verwendete Begriff „Personalcomputer" durch die allgemeinere Definition „Datenverarbeitungsgerät" ersetzt, um auch neuere Produkte wie Smartphones oder Tablets zu erfassen und den heutigen Technikstand wiederzugeben. Außerdem werden auch geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die vom Arbeitgeber (oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten) unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt.

Geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog. Home-Use-Programme sollen künftig steuerfrei sein. Dabei schließt der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für Software ab, die auch dem Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

Hinweis: Zur privaten Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) unterliegen aber nur dann der Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Überlassene Computerspiele sind daher i.d.R. nicht steuerbefreit.

Praxishinweis

Die nur auf Arbeitnehmer und nicht auf Unternehmer und Freiberufler beschränkte Einkommensteuerfreiheit der Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar. Das hat der BFH mehrfach entschieden. In einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 GG - so auch das Sächsische FG.

Darüber hinaus unterliegt die kostenlose Überlassung solcher Geräte an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung der Umsatzsteuer, soweit sie nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass betriebliche Zwecke des Arbeitgebers die privaten Arbeitnehmerbelange überlagern.

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 09.03.2012, BR-Drs. 114/12
BFH, Urt. v. 29.06.2007 - V B 1/06
BFH, Urt. v. 14.03.2007 - XI R 1/06
BFH, Urt. v. 21.06.2006 - XI R 50/05, BStBl 2006 II 715
FG Sachsen, Urt. v. 18.09.2008 - 2 K 863/08

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 27.03.12