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Schuldzinsen können als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden

Nach bisheriger Rechtsprechung waren solche Schuldzinsen nicht abzugsfähig, die erst nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG entstanden sind. Mit Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 20/08 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Behandlung solcher Schuldzinsen im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG geändert. Die Aufwendungen können danach unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften als Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind

  • das Vorliegen einer Beteiligung nach § 17 EStG,
  • die vollentgeltliche Übertragung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft und
  • Aufwendungen, die nicht aus Verbindlichkeiten resultieren, die durch den Veräußerungs- oder Liquidationserlös hätten getilgt werden können (Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit der bisherigen Einkünfteerzielung).

Bei einer teilentgeltlichen Veräußerung sind die Schuldzinsen nur anteilig abzugsfähig. Außerdem ist das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren gem. § 3c Abs. 2 EStG zu beachten.

Zu beachten ist auch, dass hinsichtlich der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 nachträgliche Schuldzinsen aufgrund des allgemeinen Abzugsverbots (§ 20 Abs. 9 EStG) grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG räumt dem Gesellschafter jedoch die Möglichkeit des Verzichts auf die Anwendung der Abgeltungsteuer ein: Auf Antrag ist eine Option zur Regelbesteuerung möglich, sofern er im VZ zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. Die Antragstellung ist allerdings nur in dem VZ möglich, in dem die Beteiligung bestanden hat.

BFH, Urt. v. 16.03.2010 - VIII R 20/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 01.12.10