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Solidaritätszuschlagsgesetz für 2005 verfassungsgemäß

Die Länge der Erhebungsdauer des Solidaritätszuschlags (SolZ) bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Länge der Erhebungsdauer des SolZ seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der SolZ der allgemeinen Einnahmeverbesserung zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen dienen. Dieser Gesetzeszweck ist gerichtlich nicht überprüfbar. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Gesetzeszweck im Jahr 2005 erreicht worden wäre, da der Bundeshaushalt nach wie vor mit den Kosten der Wiedervereinigung belastet war. Eine Selbstbindung des Gesetzgebers, die Erhebung des SolZ regelmäßig zu überprüfen, hat keine Gesetzeskraft erlangt. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Gesetzesbegründung ist eine politische Absichtserklärung, die ebenso wie diejenige zur Verwendung der Mittel aus dem SolZ keinen Prüfungsmaßstab bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bildet. Die Erhebung des SolZ greift auch nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte der Steuerpflichtigen ein.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen war hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZ für den VZ 2007 bekanntermaßen anderer Auffassung (vgl. Beschl. v. 25.11.2009 - 7 K 143/08) und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Um unzählige Einsprüche zu vermeiden, erlässt die Finanzverwaltung spätestens seit dem 23.12.2009 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerbescheide ab 2005 vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 (vgl. BMF-Schreiben v. 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein anhängiger Einspruch wegen der Einkommensteuer nicht auch zugleich die Festsetzung des SolZ offen hält. Wurde also mit einem anhängigen Einspruch nicht zugleich auch die Festsetzung des SolZ angefochten, kann nunmehr nicht nachträglich die Vorläufigkeit des Bescheids bezüglich des SolZ erreicht werden.

FG München, Urt. v. 18.08.2009 - 2 K 108/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.01.10