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Steuerbegünstigungen bei Strom nur bei Erhöhung der Energieeffizienz

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beinhaltet eine Nachfolgeregelung für den sog. Spitzenausgleich für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 01.01.2013. Hiernach werden die zum Jahresende 2012 auslaufenden und in Sonderfällen gewährten Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwar im gewohnten Umfang fortgeführt. Doch dies erfolgt nur unter veränderten Anforderungen an die vom teuren Industriestrom besonders betroffenen Wirtschaftszweige. Denn das neue Gesetz setzt für die Gewährung der bisherigen Steuerbegünstigung künftig eine Erhöhung der Energieeffizienz voraus.

Ab 2013 sind die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur berechtigt, den energie- und stromsteuerrechtlichen Spitzenausgleich geltend zu machen,

  • wenn sie ein Energiemanagementsystem (EMS), das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht, bereits eingeführt oder mit der Maßnahme begonnen haben und
  • wenn dieses Managementsystem von einer entsprechend zuständigen Stelle zertifiziert worden ist oder
  • wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine laut EU-Verordnung registrierte Organisation nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1221/2009 handelt.

Hinweis: Kleine und mittlere Unternehmen können zwischen einem Energiemanagementsystem, einem Eco-Management (sog. Öko-Audit) und anderen Managementsystemansätzen wählen; insoweit gibt es für sie Vereinfachungen.

Zum Hintergrund: Die bisherigen Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuergesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wurden im Rahmen der ökologischen Steuerreform zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen 1999 eingeführt und sind von der EU-Kommission beihilferechtlich lediglich bis zum 31.12.2012 genehmigt. Insoweit steht nun die Folgeregelung an.

Die neue steuerliche Begünstigung kann ab dem Antragsjahr 2013 in Anspruch genommen werden, ab 2016 allerdings nur noch dann, wenn die begünstigten Wirtschaftszweige insgesamt die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität ab dem Bezugsjahr 2013 kontinuierlich erreichen. Dies wird auf der Grundlage eines unabhängigen Monitoring-Berichts ermittelt und von der Bundesregierung festgestellt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der mit der deutschen Wirtschaft abgeschlossenen Vereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz geregelt.

Die von den betroffenen Wirtschaftszweigen für die steuerlichen Begünstigungen zu erreichende Verbesserung der Energieeffizienz soll aufgrund von Zahlen aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamts ermittelt werden. Der nachzuweisende Zielwert steigt im Zeitablauf an:

  • von 1,3 % für die Bezugsjahre 2013 bis 2015
  • auf 1,35 % für das Bezugsjahr 2016.
  • 2017 werden die Ergebnisse ergebnisoffen evaluiert, um dann für die übrige Zeit bis zum Jahr 2022 die weiteren Zielwerte festzulegen. Dabei soll der Steigerungswert des Jahres 2016 von 1,35 % nicht unterschritten werden.

Bei Unterschreiten dieser Zielwerte soll die Entlastungssumme nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgezahlt werden.

Praxishinweis

Das neue Gesetz betrifft die Fortführung des Spitzenausgleichs für rund 25.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland. Es wurde nach langem Tauziehen mit der deutschen Wirtschaft und den Verbänden beschlossen. Zeitgleich mit dem Regierungsbeschluss des Gesetzentwurfs wurde die freiwillige Vereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft unterzeichnet. Als Gegenleistung für die Gewährung der Steuerbegünstigung wurden dann die Energieeinsparziele festgelegt. Diese verlangen den Unternehmen spürbare Anstrengungen zur Erhöhung ihrer Energieeffizienz ab. Denn die Unternehmen, die den sog. Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen wollen, müssen Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme verbindlich einführen und betreiben. Das bedeutet, dass sie ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und in einem strukturierten Prozess Einsparpotenziale ermitteln müssen. Kleinere und mittlere Unternehmen dürfen alternative Systeme betreiben.

Die jetzt beschlossene Nachfolgeregelung ist der EU-Kommission lediglich als Beihilfe anzuzeigen, so dass eine formale Genehmigung - entsprechend der europarechtlichen Vorgaben - nicht erforderlich ist. Die Änderungen können damit unmittelbar nach dem Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens - nach derzeitiger Planung im Dezember 2012 - in Kraft treten. Für die lückenlose Fortführung des Spitzenausgleichs ist die Veröffentlichung im BGBl noch in diesem Jahr erforderlich. Die parlamentarischen Beratungen sollen Ende September beginnen, die abschließende zweite Lesung im Bundesrat ist für den 23.11.2012 vorgesehen.

Bei den Industrieenergie- und insbesondere den Strompreisen zahlen deutsche Unternehmen mehr als die meisten Wettbewerber in Europa. Abgesehen von Italien und Zypern ist Industriestrom überall preiswerter zu haben. Aus diesem Grund erhalten die Betriebe mit besonders hohem Energieverbrauch Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer. Das geschieht seit Einführung der Ökosteuer im Jahr 1999, um die Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen. Diese Beihilfe wurde von der EU-Kommission nur bis Ende 2012 genehmigt, und für eine Fortsetzung fordert sie eine Gegenleistung der Unternehmen in Form von Einsparzielen. Durch das neue Gesetz erhalten Unternehmen immerhin insbesondere Planungs- und Investitionssicherheit für einen Zeitraum von zehn Jahren, müssen allerdings auch etwas dafür tun.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 10.08.2012, BR-Drs. 458/12

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 28.08.12