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Überführung von Wirtschaftsgütern soll neu geregelt werden

Das BMF hat ein Entwurfschreiben zur Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zur Anhörung durch die Verbände veröffentlicht. Nach einer abschließenden Abstimmung und der offiziellen Veröffentlichung soll es in allen noch offenen Fällen angewendet werden.

Nachfolgend die 16 wichtigsten Regelungen im Kurzüberblick:

  1. Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Anlage- oder Umlaufvermögens handelt es sich um eine Entnahme aus dem abgebenden und um eine Einlage beim aufnehmenden Betriebsvermögen.
  2. Einzelne Wirtschaftsgüter müssen mit dem Buchwert angesetzt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das können auch wesentliche Betriebsgrundlagen, selbstgeschaffene, nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter und GWG-Sammelposten bis 1.000 € sein.
  3. Die Besteuerung der stillen Reserven ist nicht sichergestellt, wenn ein Wirtschaftsgut, das bisher einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet war, einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.
  4. Bei der Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten (Tausch) handelt es sich um eine Veräußerung, deren Bewertung zum Buchwert erfolgt. Die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern stellt hingegen eine Entnahme dar.
  5. Bei Übertragungen unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft sind die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung und zur verdeckten Einlage zu beachten.
  6. Für die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine Personengesellschaft wird derzeit ein BMF-Schreiben überarbeitet, das demnächst veröffentlicht wird.
  7. Eine Übertragung erfolgt unentgeltlich, soweit keine Gegenleistung hierfür erbracht wird.
  8. Bei der Hingabe von Aktiva oder der Übernahme von Passiva ist die Übertragung des Wirtschaftsguts teilentgeltlich. Liegt die erbrachte Gegenleistung unter dem Teilwert, ist der unentgeltliche Teil zum Buchwert zu übertragen. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils liegt eine Veräußerung vor und es kommt insoweit zur Aufdeckung der stillen Reserven des Wirtschaftsguts.
  9. Die unmittelbare Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Schwesterpersonengesellschaften stellt keinen Anwendungsfall dar und ist somit nicht zu Buchwerten möglich.
  10. Der zwingende Buchwertansatz ist beim Übernehmer zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen mit einer Sperrfrist verknüpft. Der Übernehmer darf innerhalb von drei Jahren das übertragene Wirtschaftsgut weder entnehmen noch veräußern; anderenfalls wird rückwirkend der Teilwert für das Wirtschaftsgut angesetzt.
  11. Keine Verletzung der Sperrfrist liegt vor, wenn anschließend eine erneute Buchwertübertragung erfolgt oder das Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt ausgeschieden ist.
  12. Jede nachfolgende Übertragung löst die Sperrfrist neu aus.
  13. Bei der Übertragung von selbstgeschaffenen, nicht bilanzierungsfähigen immateriellen Wirtschaftsgütern und Sammelposten-Wirtschaftsgütern muss der Unternehmer für die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven und für die Überwachung der Sperrfrist eine Übertragung dokumentieren.
  14. Der mit der Sperrfrist verbundene rückwirkende Ansatz des Teilwerts wird einheitlich angewendet und nicht nur für den Anteil des Wirtschaftsguts, der auf neue Personengesellschafter übergegangen ist.
  15. Ist eine Körperschaft zu weniger als 100 % am Vermögen einer Personengesellschaft beteiligt, muss ein Wirtschaftsgut zwingend zum Buchwert übertragen werden - beschränkt auf denjenigen Anteil am Wirtschaftsgut, der dem Übertragenden anschließend mittelbar zuzurechnen ist.
  16. Bei einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist sind auch Einbringung sowie Formwechsel unabhängig davon, ob Buch-, Zwischenwerte oder der gemeine Wert angesetzt werden.


Praxishinweis

Zu beachten ist das Verhältnis der Buchwertverknüpfung zu anderen steuerrechtlichen Vorschriften in folgenden Fällen:

  • Fortführung des Unternehmens: Scheidet ein Mitunternehmer aus und überträgt er seinen gesamten Anteil unentgeltlich auf eine oder mehrere natürliche Personen, so sind die Buchwerte fortzuführen. Dabei handelt es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
  • Eine Realteilung liegt vor, wenn die bisherige Mitunternehmerschaft beendet wird und zumindest ein Personengesellschafter den ihm zugeteilten Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Einzelwirtschaftsgüter als Betriebsvermögen fortführt. Insoweit sind auch die Buchwerte fortzuführen. Scheidet ein Mitunternehmer aus und wird das Unternehmen von den verbleibenden unverändert fortgeführt, liegt keine Realteilung vor.
  • Bei einer teil- oder vollentgeltlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts kommt es zur anteiligen oder vollumfänglichen Aufdeckung der stillen Reserven des Wirtschaftsguts.
  • Der Anwendungsbereich der Buchwertverknüpfung geht den allgemeinen Regelungen zur Gewinnrealisierung bei Tauschvorgängen vor.

BMF-Entwurfschreiben v. 24.05.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002
BFH, Urt. v. 20.07.2005 - X R 22/02, BStBl II 2006, 457
BFH, Urt. v. 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420
BFH, Urt. v. 16.10.2008 - IV R 98/06, BStBl II 2009, 272
BFH, Urt. v. 25.11.2009 - I R 72/08, BStBl II 2010, 471

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 31.05.11