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Verbilligte Vermietung an Angehörige kann zu steuerlichen Nachteilen führen!

Das Finanzamt hat keine Obliegenheit, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass eine Miete wegen allgemeiner Mietpreissteigerung zur Vermeidung steuerlicher Nachteile erhöht werden müsste. Wie das Finanzgericht München argumentiert, lesen Sie hier.

Das Finanzamt hat nach dem deutschen Steuerrecht keinerlei Pflicht, Steuerzahler dahin gehend zu beraten oder diesen Hinweise zu geben, dass sie ihre Angelegenheiten möglichst steuergünstig gestalten können. Aus diesem Grund müssen Finanzbeamte Hauseigentümer auch nicht darauf hinweisen, dass eine Miete wegen allgemeiner Mietpreissteigerung zur Vermeidung steuerlicher Nachteile erhöht werden müsste. Im Übrigen erzeugt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung eine bestimmte Sachbehandlung in einem früheren Jahr keinerlei Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine bestimmte Beurteilung in einem späteren Jahr. Der Vermieter kann sich also nicht darauf berufen, dass das Finanzamt die Prüfung der 75-%-Grenze bei der Angehörigenmiete im Vorjahr unterlassen hat, obwohl dieses Niveau damals bereits unterschritten war. Wurde deshalb noch der volle Werbungskostenabzug gewährt, hatte der Hauseigentümer hierdurch einen nichtgerechtfertigten steuerlichen Vorteil. Dies kann dann im Folgejahr zu seinen Lasten erstmals korrigiert werden.

Hinweis: Werden Wohnung oder Haus unter Marktniveau an Verwandte überlassen, müssen die Vermieter daher selbst aufpassen, in welcher Höhe sie den ortsüblichen Mietspiegel unterschreiten. Nur wenn von Kindern, Eltern oder sonstigen Angehörigen mindestens 75 % der ortsüblichen Miete verlangt werden, lassen sich die gesamten Aufwendungen bei den Werbungskosten absetzen. Wird die Miete dabei knapp kalkuliert und bleibt sie über Jahre unverändert, kann das Niveau von 75 % durch allgemeine Mietsteigerungen unterschritten werden und so den vollen Werbungskostenabzug gefährden. Denn dann ist eine Überschussprognose der erwarteten Einnahmen und Ausgaben über 30 Jahre hinweg vorzulegen. Lediglich wenn das Ergebnis - wenn auch nur leicht - positiv ist, bleibt es beim vollen Werbungskostenabzug. Kann hingegen kein Überschuss nachgewiesen werden, kommt es zu einer Kürzung der Werbungskosten.

FG München, Urt. v. 04.12.2009 - 1 K 3948/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 01.12.10