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Vermietungsabsicht für leerstehende Wohnung muss nachgewiesen werden!

Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht, die zuvor noch nicht durch den Steuerpflichtigen vermietet war, so können sie nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt.

Aushänge zur Vermietung an öffentlich zugänglichen Stellen (z.B. Einkaufszentren, Litfaßsäulen) und das Einlegen von Flyern, aus denen sich weder die konkrete Lage der Wohnung noch der Mietpreis ergibt, in Briefkästen in der Umgebung reichen nicht aus, um eine endgültige Vermietungsabsicht zu dokumentieren.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl II 2003, 940, wonach eine einmal gefasste Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietung so lange weiterwirkt, bis sie endgültig aufgegeben ist, führt im Streitfall schon deshalb nicht weiter, weil die streitige Wohnung nicht nach einer auf Dauer angelegten Vermietung leer stand. Als solche auf Dauer angelegte Vermietung gilt auch nicht die bisherige Nutzung der Wohnung durch die Lebensgefährtin des verstorbenen Vaters der Klägerin. Denn diese leitete sich aus einem im Testament des Vaters verfügten Wohnrecht ab. Vor diesem Hintergrund war es auch unerheblich, ob die Lebensgefährtin sich an den Bewirtschaftungskosten beteiligt hat oder nicht, denn eine derartige Kostenübernahme würde nicht zu einem entgeltlichen Mietverhältnis führen.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.07.2009 - 7 K 3007/05 B

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.08.10