Gina Sanders © fotolia.de

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Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trotz anderslautender Auskunft des Finanzamts

Erteilt das Finanzamt eine Hinweismitteilung im Erläuterungsteil des Einkommensteuerbescheids, dass die Steuerakte gelöscht werde und ins Kellerarchiv wandere und dass ein Steuerzahler ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Abgabe der Steuererklärungen befreit sei, stellt dies weder einen Freistellungsbescheid noch eine verbindliche Zusage dar. Das hat jetzt das FG Düsseldorf entschieden.

Die drei wesentlichen Botschaften:

  1. Eine verbindliche Zusage tritt dann außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruhte, geändert werden.
  2. Ein Mitarbeiter der Servicestelle des Finanzamts kann - mangels Zuständigkeit für die Veranlagung - keine verbindliche Auskunft erteilen, durch die eine Behörde nach Treu und Glauben immer weiter für die Zukunft gebunden ist. 
  3. Die sog. Anlaufhemmung zur Berechnung der Verjährungsfrist ist allein davon abhängig, ob der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschrift zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Daher wird die Frist nicht vom Verhalten der Finanzbehörde beeinflusst.

Grundsätzlich gilt, dass unbeschränkt steuerpflichtige Personen für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet und keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Kapitalvermögen mit Steuerabzug bezogen werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Rentner-Ehepaar wurde in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 1997 mitgeteilt, von der Abgabepflicht befreit zu sein. Deshalb reichten sie für die Folgejahre keine ausgefüllten Formulare mehr ein. Anlässlich der Auswertung der Daten der Rentenbezugsmitteilungen durch die Einführung der verstärkten Steuerpflicht bei Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz forderte das Finanzamt das Paar auf, Einkommensteuererklärungen für die betroffenen Jahre 2005 (Inkrafttreten) bis 2010 einzureichen. Mangels Erklärungseingang schätzten die Beamten die Besteuerungsgrundlagen und argumentierten folgendermaßen: Der Hinweis im Einkommensteuerbescheid entfaltet nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keine Bindungswirkung für die Folgejahre, und durch das Alterseinkünftegesetz wurde eine neue Rechtslage geschaffen. Nach Ansicht der Rentner hingegen stellt der Hinweis einen Feststellungsbescheid oder eine verbindliche Auskunft dar, an die sich das Finanzamt zu halten hat und die sie von der Abgabepflicht entbindet.

Den Argumenten der Rentner folgte das FG nicht. Denn das Rentner-Ehepaar war zumindest durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil bei ihnen aufgrund der Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag überschritt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich bei der Hinweismitteilung in Bezug auf die Aktenlöschung nämlich nicht um einen Freistellungsbescheid, und zwar aus folgenden Gründen: Diese Mitteilung

  • ist nicht auf eine Steuerforderung des Finanzamts gerichtet,
  • stellt keine Verpflichtung zur Steuerzahlung dar und
  • bezieht sich erläuternd auf die Abgabe von Steuererklärungen.

Das Finanzamt ist auch nicht aufgrund einer vermeintlich verbindlichen Zusage gehindert, Steuerfestsetzungen durchzuführen. Ein Zusatz im Einkommensteuerbescheid, dass künftig keine Steuererklärungen abzugeben sind, stellt keine verbindliche Zusage dar. Gleiches gilt für erteilte Auskünfte der Servicestelle des Finanzamts.

Praxishinweis

Die Abgabenordnung regelt eine verbindliche Zusage im Rahmen einer Außenprüfung. Die Zusage tritt dann außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruhte, geändert werden.

Infolgedessen kann die Finanzbehörde dem Bürger nicht für die Zukunft die Anwendung einer Gesetzeslage zusagen, wenn diese sich - zu dessen Vorteil, aber auch zu dessen Lasten - ändert. Die Einhaltung einer Zusage kann nur auf der Basis der geltenden Gesetze garantiert werden.

FG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012 - 7 K 2010/12 E

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 29.04.13