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Vorerst gescheitert: Jahressteuergesetz 2013

Nicht bei allen geplanten Steuergesetzen konnte der Vermittlungsausschuss vor Weihnachten 2012 einen Durchbruch erzielen, etwa beim Abkommen mit der Schweiz oder bei der Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Ähnlich sah es auch beim Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) aus.

Nach einem langen Streit zwischen Bund und Ländern hat sich nun wohl auch Finanzminister Wolfgang Schäuble von dem Vorhaben verabschiedet: Der Bundestag hat den Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Sitzung am 17.01.2013 insgesamt abgelehnt. Damit ist das JStG 2013 gescheitert - und damit beispielsweise die strittige steuerliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting oder die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Außerdem können Gutverdiener mit Goldgeschäften über ausländische Handelsfirmen weiterhin den deutschen Fiskus knapphalten.

Denkbar ist, dass Elemente wie etwa die Steuerförderung von Elektroautos, Regelungen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder diverse Änderungen bei der Umsatzsteuer nun als Einzelgesetze oder integriert in andere Gesetze neu in den Bundestag eingebracht werden. Theoretisch ist es auch möglich, dass der Bundestag ein weiteres Vermittlungsverfahren anstrengt. Dies gilt jedoch unter Experten als unwahrscheinlich.

Aufgrund der durch die Niedersachsenwahl zugenommenen Bundesratsstimmen der von SPD und Grünen regierten Bundesländer zu Lasten der von Union und FDP regierten Länder stehen auch die Vorschläge des Bundesrates, die im umfangreichen Einigungsvorschlag zum JStG 2013 vom Vermittlungsausschuss enthalten sind, weiterhin auf der Agenda. Das betrifft im Einzelnen folgende Themenbereiche:

  • Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in allen Bereichen, insbesondere beim Ehegatten-Splitting mit Auswirkungen auf das Einkommensteuergesetz, die Abgabenordnung, das Wohnungsbau-Prämiengesetz, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie das Bewertungsgesetz, rückwirkend für alle Einkünfte und Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.07.2001 entstanden ist oder noch entsteht;
  • Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur dann, wenn es um die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse geht;
  • Lohnsteuerpauschalierung bei allen Datenverarbeitungsgeräten statt nur bei Personal-Computern;
  • kine Realisierung der vorgesehenen Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im HGB, in der AO und im UStG;
  • Verschiedene weitere Anpassungen in der neuen EU-Amtshilferichtlinie;
  • Steuerbefreiung für Bezüge des Gesellschafters nur noch, wenn diese das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Das bezieht sich auf sog. hybride Finanzierungen;
  • Abwehrmaßnahmen bei der Wertpapierleihe;
  • Änderungen bei der Gewinnrealisierung bei Verlusten im Rahmen der sog. Konzernklausel. Hiernach soll die Verlustverrechnung für den zulässigen Rückwirkungszeitraum ausgeschlossen werden. Das betrifft Umwandlungen und Einbringungen;
  • Maßnahmen gegen die sog. "Cash-GmbH" im ErbStG. Hiernach soll das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen auf Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen ausgedehnt werden. Zudem soll für die Abhängigkeit von der Lohnsumme eines Betriebs eine Einbeziehung seiner Beteiligungen erfolgen;
  • Maßnahme gegen sog. REIT-Blocker mit neuem Tatbestand für die Grunderwerbsteuerbefreiung. Weiterhin sollen die Grundstücksübertragungen anlässlich der Umstrukturierungen im kommunalen Bereich neu geregelt werden;
  • Neuregelung der Berechnung von Steuerzinsen beim Investitionsabzugsbetrag als Reaktion auf ein Urteil des FG Niedersachsen;
  • Besteuerung von im Ausland bezogenen Arbeitseinkünften;
  • Erfassung gewerblicher Einkünfte bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern. Gegen die BFH-Rechtsprechung sollen bei Beteiligungen von Steuerausländern an deutschen Mitunternehmerschaften (falls das DBA keine Regelung enthält) die deutsche Besteuerung der Vergütung und die Besteuerung von stillen Reserven ungeachtet des DBA sichergestellt werden, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder GmbH-Anteile ohne Besteuerung der stillen Reserven in eine Personengesellschaft übertragen oder überführt worden sind;
  • Wegfall der vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiung für Wohlfahrtsverbände;
  • Streichung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Strom- und Gaslieferungen; zudem sollen Betreiber von Photovoltaikanlagen sowie KWK-Anlagen nicht in die Regelung einbezogen werden.

Praxishinweis

Beim Kindergeld sollte es rückwirkende Änderungen durch das JStG 2013 geben. Deshalb wurde den Familienkassen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Weisung vom 04.07.2012 aufgegeben, von den beabsichtigten Änderungen durch das JStG 2013 betroffene Anträge von der Bearbeitung zurückzustellen, um eine kindergeldrechtliche Begünstigung gewährleisten zu können.

ie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Einführung eines Anspruchstatbestandes der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz war im parlamentarischen Verfahren nicht weiter verfolgt worden. Danach sollen Kinder im freiwilligen Wehrdienst während der sechsmonatigen Einweisungszeit (Probezeit) berücksichtigt werden. Die Familienkassen müssen die bisher zurückgestellten offenen Kindergeldanträge daher nun bearbeiten.

Ein Kind, das den freiwilligen Wehrdienst leistet, bleibt nicht zwingend unberücksichtigt. Denn es kann insbesondere unter den im EStG genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Hiernach ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung im In- oder Ausland mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der angestrebte Ausbildungsplatz wird berücksichtigt.

Fälle, in denen das Kind ab dem 01.01.2012 einen anderen Dienst im Ausland leistet und deshalb berücksichtigt werden soll, werden jedoch weiterhin bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zum JStG 2013 von der Bearbeitung zurückgestellt.

Jahressteuergesetz 2013, Beschluss des Deutschen Bundestages v. 17.01.2013, BR-Drs. 33/13
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Jahressteuergesetz 2013 v. 13.12.2012, BT-Drs. 17/11844
FG Niedersachsen, Urt. v. 05.05.2011 - 1 K 266/10
BZSt-Schreiben v. 26.11.2012 - St II 2 - S-2282-PB/12/00001, BStBl 2012 I 1225
BZSt-Schreiben v. 04.07.2012 - St II 2 - S-2282-PB/12/00001, BStBl 2012 I 711

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 29.01.13