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Wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt

Zur Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt, weist die Verwaltung darauf hin, dass dieser für an ihn erbrachte Leistungen (nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG) nicht Steuerschuldner ist, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen - und keine Werklieferungen i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG - erbringen, die unter das GrEStG fallen.

Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschn. 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen - einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt - nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Abs. 3).

BMF-Schreiben v. 11.03.2010 - IV D 3 - S 7279/09/10006

Quelle: Redaktion Steuern - vom 06.04.10