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Wenn die Unterschrift der ELSTER hinterherhinkt

Die innerhalb der Einspruchsfrist mit einer elektronischen Einkommensteuererklärung übermittelten Daten wirken sich auch dann steuermindernd aus, wenn der unterschriebene komprimierte Ausdruck erst nach Ablauf der Frist beim Finanzamt eingeht. Damit gibt das FG Rheinland-Pfalz einer Steuerzahlerin recht, die direkt nach Erhalt eines geschätzten Steuerbescheids mit zu hoher Belastung die für sie günstigeren Angaben über das Internet übermittelt hatte. Zwar war die Post mit ihrer Unterschrift verspätet eingegangen, dies kann ihr das Finanzamt aber nicht entgegenhalten.

Hintergrund für diesen Streit ist der Umstand, dass Steuerzahler zumindest ein vereinfachtes Formular mit ihrer Unterschrift postalisch nachreichen müssen, wenn sie ihre Einkommensteuererklärung online mit Hilfe des ELSTER-Verfahrens an ihr Wohnsitzfinanzamt übermitteln. Das Finanzamt kann erst mit der Bearbeitung der so übermittelten Daten beginnen, wenn ihm die per Post nachgereichte Unterschrift vorliegt. Alternativ können Steuerzahler sich im Internet registrieren: Dann ersetzt ein persönliches elektronisches Zertifikat die Unterschrift, so dass die zusätzliche Übersendung entfallen kann. Diese Option wird allerdings eher für die Umsatzsteuer-Voranmeldung genutzt.

Die Richter betonen, dass eine - wegen fehlender elektronischer Signatur - zunächst noch nicht wirksame Einkommensteuererklärung gleichwohl steuerliche Folgen zugunsten des Steuerpflichtigen haben kann, wenn sie innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist übersendet wird und zu einer geringeren Belastung führt. Stellt das Finanzamt also beispielsweise in einem Bescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen überhöhte Forderungen, so lässt sich dies fristwahrend und erfolgreich über das Internet korrigieren.

Denn eine fristgerecht übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung ist als Antrag auf schlichte Änderung des (geschätzten) Steuerbescheids zu werten. Die rechtzeitig übermittelten Daten sind nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil eine elektronische Signatur fehlt und der unterschriebene Ausdruck erst nach Monatsablauf beim Finanzamt eingeht. Denn die Formvorschriften für die Einkommensteuererklärung gelten nicht für den Antrag auf schlichte Änderung: Dieser kann vielmehr formlos - und damit sogar telefonisch oder stillschweigend - gestellt werden.

Wenn schon die Abgabe einer formwirksamen Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung angesehen wird, muss eine (zunächst noch) nicht wirksame übermittelte Einkommensteuererklärung erst recht als Änderungsantrag gewertet werden. Ob die Mitarbeiter des Finanzamts den Antrag auf schlichte Änderung als solchen erkennen, ist unerheblich. Der Antrag muss lediglich konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen ein Bescheid geändert werden soll.

Praxishinweis

Unternehmer, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Personengesellschaften mit Gewinneinkünften müssen ihre Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung bzw. die Feststellung des Gewinns ab dem Veranlagungszeitraum 2011 grundsätzlich elektronisch einreichen. Somit können sie für 2010 zum letzten Mal zwischen den schriftlichen und den elektronischen Formularen wählen.

Von dieser neuen Pflicht macht die Finanzverwaltung nur selten eine Ausnahme. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann sie erlauben, die Unterlagen weiterhin in Papierform einzureichen. Dies gilt insbesondere, wenn die elektronische Übermittlung einem Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist, etwa weil die Schaffung der erforderlichen technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn ein Selbständiger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die elektronische Übermittlung zu bewältigen.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.02.2011 - 5 K 2680/09

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 12.04.11