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Wie lange können Steuerhinterzieher noch mit Milde rechnen?

Schon in wenigen Wochen sollen verschärfte Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige verhindern, dass das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern belohnt wird. Zudem soll die Straffreiheit bei größeren Hinterziehungsbeträgen nur bei Zahlung eines Zuschlags auf die hinterzogene Steuersumme eintreten. Dies sieht der Entwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor, das der Bundestag jetzt verabschiedet hat. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten für Selbstanzeigen die bisherigen moderateren Regelungen.

Das Gesetz verfolgt insbesondere drei Ziele:

  1. Eine Straffreiheit soll künftig nicht mehr eintreten, wenn dem Steuersünder bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht oder er diese befürchtet.
  2. Inhaltlich verschärft sich der Ausschluss einer Straffreiheit bei der bewussten gestückelten Teilselbstanzeige je nach Entdeckungsrisiko.
  3. Bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ist die Straffreiheit nur nach Entrichtung eines Zuschlags möglich.

Grundsätzlich müssen künftig alle unverjährten Straftaten zu einer Steuerart vollständig offenbart werden. Dies bestimmt sich nach Steuerart und Besteuerungszeitraum. Meldet ein Betrüger beispielsweise alle noch nicht verjährten Hinterziehungstatbestände bei der Einkommensteuer nach, berichtigt seine lückenhaften Angaben zur Umsatzsteuer aber nicht, kommt es in Bezug auf die hinterzogene Einkommensteuer zur Straffreiheit. Deklariert er hingegen nur Schwarzgelder aus Auslandskonten, nicht aber seine Betriebseinnahmen aus schwarzen Kassen nach, gibt es mangels vollständiger Angaben auch bei der Einkommen¬steuer keine Straffreiheit.

Eine Befreiung soll künftig nicht mehr eintreten, wenn dem Hinterzieher bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Die Straffreiheit soll bereits dann ausgeschlossen sein, wenn

  • dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung oder Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,
  • ein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  • die Straftat zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.

Neu in dem Gesetzentwurf, den der Bundestag beschlossen hat, ist insbesondere die verschärfte Regelung für Hinterziehungsvolumen von mehr als 50.000 € - pro Steuerart je Veranlagungszeitraum. In solchen Fällen tritt künftig trotz Selbstanzeige grundsätzlich keine Straffreiheit mehr ein. Allerdings wird von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Hinterziehungszinsen eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird.

Meldet ein Anleger beispielsweise alle bisher verschwiegenen Erträge aus Schwarzgeldkonten nach und beläuft sich die Nachzahlung für einige Jahre auf 45.000 € und für andere auf 55.000 €, muss er nur für die Zeiträume mit Beträgen über 50.000 € einen Zuschlag zahlen, um eine Straffreiheit zu erlangen.

Praxishinweis

Das Gesetz tritt ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Auf Selbstanzeigen, die bis zum Datum des Änderungsgesetzes eingehen, sind die zuvor geltenden Regelungen anzuwenden - mit der Maßgabe, dass im Umfang der berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Die Selbstanzeige nach altem Recht wirkt also einige Tage kürzer, weil das Datum eines Gesetzes stets vor dem Tag der Verkündung liegt.

Dies führt aber zu einem Vertrauensschutz für die Hinterzieher: Bei einer vorzeitigen Selbstanzeige fällt selbst dann noch kein Strafzuschlag an, wenn die Nachzahlung höher als 50.000 € ausfällt und die Überweisung an die Finanzkasse erst nach dem Gesetzesdatum erfolgt. Allerdings schließt sich das Zeitfenster für Selbstanzeigen nach altem Recht auch schon bald. Da die Beschlussfassung des Bundesrats bereits für den 15.04.2011 vorgesehen ist, kommt eine Anwendung der Neuregelungen gegen Ende April/Anfang Mai in Betracht. Nachmeldungen ab dem Tag nach dem Datum des Änderungsgesetzes gelten dann als erstmalige Selbstanzeigen. Sie führen nur dann zur Straffreiheit, wenn die neuen Vollständigkeitsgebote erfüllt sind und keiner der geänderten Ausschlussgründe greift.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) v. 17.03.2011, BT-Drucks. 17/4802, 17/5067

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.04.11