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Wie wird steuerlich mit einem sowohl geschäftlich als auch privat genutzten Grundstück verfahren?

Bei einem Grundstück, das von einer Rechtsanwalts-GbR sowohl für die Kanzlei als auch zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters genutzt wird, sind die Grundsätze der "Seeling-Rechtsprechung" des EuGH nicht anwendbar.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwalts-GbR ein Gebäude saniert, in dem sie ihre Kanzlei betrieb. Eine Wohnung in dem Gebäude war an einen Gesellschafter zu privaten Wohnzwecken vermietet. Anders als das FG Sachsen in der Vorinstanz, verneint der BFH die Anwendung der Grundsätze aus der "Seeling-Rechtsprechung". Die GbR hat hier eine Vermietungsleistung gegenüber dem Gesellschafter erbracht, die gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Eine Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 Abs. 1 UStG ist nicht möglich, da der Gesellschafter die Wohnung für private Wohnzwecke genutzt hatte. Es liegen daher teilweise steuerfreie Ausgangsumsätze der GbR vor, die einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließen. Die Vorsteuern aus der Sanierung sind daher entsprechend § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen.

Hinweis: Der BFH stellt noch einmal deutlich heraus, dass Gesellschafter und die Gesellschaft umsatzsteuerlich zu trennen sind. Zwischen beiden ist ein Leistungsaustausch - wie unter Fremden - möglich.

BFH, Urt. v. 18.03.2010 - V R 44/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 07.12.10