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Gesetzgebung: Bundestag beschließt JStG 2015 und Verschärfung der Selbstanzeige

Die steuerrechtlichen Änderungen für das kommende Jahr sind auf dem Weg: Der Bundestag hat das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Jahressteuergesetz - JStG 2015) beschlossen. Daneben ist am 04.12.2014 auch der Gesetzentwurf zur Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige vom Parlament angenommen worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sollen die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige mit Wirkung zum 01.01.2015 verschärft werden, während mit dem JStG 2015 neben der Anpassung der nationalen Gesetze an den geänderten Zollkodex der EU auch zahlreiche weitere Steueränderungen geplant sind.

Ausgangslage und Inhalt des JStG 2015

Ausschlaggebend für das JStG 2015, das auch als Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: ZollkodexAnpG) bezeichnet wird, waren die Vorgaben der EU, dass die nationalen Zollvorschriften an den neuen EU-Zollkodex, der am 01.06.2015 in Kraft treten wird, anzupassen sind. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Änderungsbedarf zum Anlass genommen, weitere Änderungen insbesondere in der AO, dem EStG und dem UStG vorzunehmen.

Der vom Finanzausschuss übernommene Gesetzentwurf enthält insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Bekämpfung der Geldwäsche: Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden (§ 31b AO).
  • Einführung einer Wirtschaftsidentifikationsnummer für Unternehmer.
  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern (§ 3 Nr. 34a EStG).
  • Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG): Es soll nun eine Mindestdauer von 12 Monaten gelten.
  • Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 110 € nicht übersteigt. Aus der ursprünglichen Freigrenze soll ein Freibetrag werden (§ 19 EStG).
  • Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern (§ 19 EStG).
  • Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG).
  • Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).

Ausgangslage und Inhalt des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Ende August 2014 wurde ein Referentenentwurf zu den Änderungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) veröffentlicht. Anfang Dezember hat der Bundestag den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung angenommen. Sollte der Bundesrat dem auch zustimmen, wird die Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben, eingeschränkt.

Insbesondere folgende inhaltliche Änderungen werden voraussichtlich ab Januar 2015 in Kraft treten:

  • Senkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 €.
  • Verlängerung der "Anlaufhemmung" bei der Verjährung der steuerrechtlichen Festsetzung für den Fall, dass unversteuerte Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Behörden von den Einkünften, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer für diese Einnahmen entstanden ist.
  • Aufnahme der Zahlung von Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.
  • Staffelung des Zuschlags in Höhe von 10 %, 15 % oder 20 % abhängig vom Hinterziehungsvolumen.
  • Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot bei der Umsatzsteuervoranmeldung (soweit es sich nicht um eine Jahresanmeldung handelt) und bei der Lohnsteueranmeldung.

Der nun aktualisierte Gesetzentwurf sieht im Vergleich zum Referentenentwurf allerdings keine zehnjährige (strafrechtliche) Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung mehr vor; damit bleibt es nach bisherigem Stand bei der fünfjährigen Verjährungsfrist bei einer einfachen Steuerhinterziehung. Die Berichtigungspflicht soll jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige verlängert werden. Zudem wurden die Ausschlussgründe der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO noch einmal neu gefasst. Vor allem wurde als Ausschlussgrund auch die Durchführung einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau aufgenommen.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Die abschließende Beratung im Bundestag soll für beide Gesetzesvorhaben am 19.12.2014 erfolgen. Die Verkündung des JStG 2015 im BGBl wäre damit wenige Tage vor Jahresende möglich.

Praxishinweis

Allerdings ist die Zustimmung des Bundesrats noch unsicher, denn der Bundesrat hatte im Sommer den Gesetzesänderungen zum Kroatien-Anpassungsgesetz nur zugestimmt, wenn seinen weiteren Änderungswünschen kurzfristig gefolgt würde. Im Finanzausschuss hat er zahlreiche Änderungswünsche vorgetragen, denen der Bundestag aber weitgehend nicht nachgekommen ist. Deshalb steht zu befürchten, dass der Bundesrat seine Änderungswünsche aufrechterhält und den Vermittlungsausschuss anrufen wird.

Es ist also unsicher, ob dieses Gesetz tatsächlich noch in diesem Jahr verabschiedet wird. Da aus den möglichen Änderungen für die Steuerpflichtigen in diesem Jahr wohl kaum dringender Handlungs- oder Gestaltungsbedarf abzuleiten ist, sollte zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.

Im Gegensatz dazu herrscht zwischen Bundestag und Bundesrat über die Änderungen bei der Selbstanzeige Konsens, sodass dieses Gesetz wohl noch in diesem Jahr verabschiedet wird und die Neuregelungen dann zum 01.01.2015 in Kraft treten. Eventuelle Steuersünder sollten also eine Selbstanzeige noch in diesem Jahr abgeben, um nicht unter die verschärften Voraussetzungen der Neuregelungen zu fallen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BT-Drs. v. 03.11.2014 - 18/3018

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Drucksache 18/3018 , BT-Drs. v. 12.11.2014 - 18/3161

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3018, 18/3161 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BT-Drs. v. 03.12.2014 - 18/3439

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. v. 03.12.2014 - 18/3441

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz


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