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Steuergesetzgebung: BMF reagiert auf Bundesratsforderungen

Das BMF hat als Reaktion auf frühere Änderungsforderungen des Bundesrats einen weiteren Referentenentwurf zur Steuergesetzgebung vorgelegt. Dabei geht es um Regelungen, von denen der Bundesrat seine Zustimmung zum „Kroatienanpassungsgesetz“ (KroatienAnpG) abhängig gemacht hatte - diese hatte die Bundesregierung dann in einer „Protokollerklärung“ zum Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) zugesichert.

Während der Diskussionen zum JStG 2015 hatte der Bundesrat etliche Reformwünsche geäußert und darauf verwiesen, dass er im Sommer 2014 dem KroatienAnpG nur unter der Bedingung zugestimmt hätte, dass etliche seiner Reformwünsche im JStG 2015 berücksichtigt würden. Ende Dezember 2014 hatte die Bundesregierung gleichwohl mitgeteilt, einige Anregungen des Bundesrats noch prüfen zu wollen und diese deswegen nicht ins JStG 2015 aufzunehmen.

Offene Reformwünsche der Bundesländer

Dazu zählt u.a. ein Vorschlag zur Grunderwerbsteuer, dass eine differenzierte Betrachtung bei einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse gilt (transparente Personengesellschaft und nicht transparente Kapitalgesellschaft).

Ferner hatte der Bundesrat vorgeschlagen, bei Einbringungen nach dem Umwandlungssteuergesetz künftig eine Aufdeckung von stillen Reserven vorzusehen, wenn Zuzahlungen eine bestimmte Quote des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen. Gleichzeitig sollte für die öffentliche Hand eine steuerneutrale Einbringung von Einrichtungen durch das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht werden.

Umsetzung im aktuellen Gesetzentwurf

Nun hat das BMF einen Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Ferner soll der Gesetzentwurf weiterem fachlichen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachkommen.

In der Gesetzesbegründung nennt das BMF u.a. folgende wesentliche Themen:

  • Der ertragsteuerliche Inlandsbegriffe wird um alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der UN-Seerechtsübereinkommen zustehenden Hoheitsbereiche erweitert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG und § 2 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 GewStG).
  • Das Funktionsbenennungserfordernis beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) entfällt ersatzlos, allerdings sind die Abzugsbeträge künftig elektronisch zu übertragen.
  • Die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften wird erweitert, indem die Konzernklausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG ausgedehnt wird.
  • Das Umwandlungssteuergesetz (§§ 20, 21 und 24 UmwStG) wird geändert für den Fall, dass Zuzahlungen einen bestimmten Betrag des Buchwerts oder einen absoluten Betrag übersteigen, so dass ein steuerneutraler Umwandlungsvorgang unmöglich ist.
  • Mittelbare Änderungen der Beteiligungsverhältnisse werden bei Personen- und Kapitalgesellschaften im Grunderwerbsteuergesetz unterschiedlich behandelt.
  • Das Sachwertverfahren im Bewertungsgesetz wird an die Sachwertrichtlinie angepasst.
  • Die Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 und § 37 Abs. 9 - neu - ErbStG) wird ergänzt.

Praxishinweis

Mit diesem Gesetzentwurf kommt die Bundesregierung den Reform- und Änderungswünschen des Bundesrats teilweise nach. Dennoch sind etliche Reformpunkte noch nicht umgesetzt worden. Deshalb ist zu erwarten, dass der Bundesrat weiteren Reform-/Änderungsbedarf anmahnen wird.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf in der vorgelegten Form umgesetzt wird. Aktuelle Handlungsempfehlungen sind aus diesem Gesetzentwurf noch nicht abzuleiten, aber geplante Umstrukturierungen im Konzern und beabsichtigte Umwandlungsvorgänge sollten vor dem Hintergrund dieser geplanten Reformvorhaben überprüft und ggf. beschleunigt werden.

BMF-Referentenentwurf zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Mitteilung v. 19.02.2015)

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz


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