Wer Hochzeits- oder Portraitfotos von einem Fotografen anfertigen lässt, muss meistens den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % zahlen. Nach dem Urheberrechtsgesetz gibt es aber Ausnahmen. Allerdings legt der Fiskus diese Ausnahmevorschriften eng aus. Wenn der Unternehmer fälschlicherweise den ermäßigten Satz von 7 % annimmt, muss er nachträglich draufzahlen.
Für fotografische Arbeiten ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % fällig. Nach dem Urheberrechtsgesetz gibt es allerdings Ausnahmen. Damit Unternehmer und Kunden diese Ausnahmevorschrift in Anspruch nehmen können, müssen aber beide Seiten die enge Auslegung durch den Fiskus beachten.
Nach der Finanzverwaltung unterliegen Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten besteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem erzielten wirtschaftlichen Ergebnis und der vertraglichen Vereinbarung. Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Übergibt also der Fotograf seinem Kunden nur die bestellten Positive z.B. von Passbildern, Familien- oder Gruppenaufnahmen, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine Lieferung vor. Diese ist nicht umsatzsteuerbegünstigt. Das Gleiche gilt für entsprechende Bilddateien.
Die Begründung lautet: Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die damit verbundene Übertragung der Nutzungsrechte ist nur ein zwangsläufiger Bestandteil der wirtschaftlichen Gesamtleistung. Der Schwerpunkt liegt also nicht in der Übertragung von Rechten, sondern in der Überlassung der Fotografien (in Papier- oder digitaler Form). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Leistung in der Rechnung als „Übertragung von Nutzungsrechten" bezeichnet wird oder der Fotograf darauf hinweist, dass er nicht handwerklich, sondern „künstlerisch" tätig geworden ist.
Der Regelsteuersatz von 19 % greift auch dann, wenn der Fotograf sein Honorar und den Verkaufspreis gesondert in der Rechnung ausweist.
Es gelten vier Faustregeln:
- Jede Leistung ist grundsätzlich selbständig zu beurteilen.
- Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden.
- Das Verbot der Aufteilung ergibt sich aus der im Umsatzsteuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es darf zu keiner künstlichen Aufspaltung kommen.
- Aus Sicht der Auftraggeber steht die Überlassung der Bilder im Vordergrund. Diese Leistung stellt das Wesen des Umsatzes dar.
Auf die Erstellung eines Fotobuchs kann der ermäßigte Steuersatz ebenfalls nicht angewandt werden. Hier liegt der Schwerpunkt der Leistung in der Herstellung des Fotobuchs und gerade nicht in seiner anschließenden Lieferung. Anders liegt der Fall, wenn dem Kunden ein von ihm selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird. In diesem Fall kann der ermäßigte Steuersatz angewandt werden.
Hinweis: Hat der Fotograf seinem Auftraggeber statt des Regelsteuer- den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt, schuldet er die gesetzlich vorgeschriebene Regelsteuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen und den richtigen Steuersatz zugrunde zu legen. Damit bleibt weniger in der Firmenkasse und es geht mehr an den Fiskus
Praxishinweis
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewandt werden, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs.2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht-begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif.
Bestehen Zweifel, ob im konkreten Einzelfall eine beabsichtigte Lieferung oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb unter die Steuermäßigung fällt, kann bei der Zollverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke eingeholt werden. Zuständig ist das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit folgenden Dienstsitzen:
- Köln (Merianstr. 110, 50765 Köln, Tel. 0221/979500, Fax: 0221/97950227),
- Berlin (Grellstr. 18/24,10409 Berlin, Tel. 030/42435, Fax: 030/4243-6006)
- München (Sophienstr. 6, 80333 München, Tel. 089/599500, Fax: 089/59951340
- Frankfurt am Main (Gutleutstr. 185, 60327 Frankfurt am Main, Tel. 069/238010, Fax: 069/238013000)
- Hamburg (Baumacker 3, 22523 Hamburg, Tel. 040/57211, Fax: 040/5721-2333)
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo USt Nr. 4/2013 v. 14.06.2013
BMF-Schreiben v. 23.10.2006 - IV A 5 - S-7220 - 71/06, BStBl 2006 I 622
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 23.07.13