Die unterschiedliche Umsatzbesteuerung bei der Abgabe von Speisen ist immer wieder ein Ärgernis für die Gastronomie. Insbesondere kleine Unternehmen, die sowohl Speisen ausliefern als auch vor Ort ihre Gäste bewirten, haben damit zu kämpfen. Denn oft verfügen sie über kein Kassensystem, das ihnen die sofortige Verbuchung unterschiedlicher Umsatzsteuersätze ermöglicht. Das BMF hat jetzt eine BFH-Entscheidung umgesetzt, nach der Unternehmen bei der Aufteilung der unterschiedlichen Entgelte vereinfachte Methoden nutzen können.
Von vielen Schnellrestaurants, Eisdielen, Konditoreien etc. werden sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus bewirkt. Daher kann die Abgabe von Speisen sowohl dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % als auch dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Große Fast-Food-Geschäfte setzen hierzu Registrierkassen mit Zählwerken für mehrere Warengruppen ein. Seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst mehrere Grundsatzurteile zur Abgabe von Speisen und Getränken gefällt hatte, sind hierbei besondere Formalien zu beachten.
Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Dokumentation der Umsätze - getrennt nach den jeweils anzuwendenden Steuersätzen - verpflichtet. Dies führt bei größeren Fast-Food-Unternehmen zu keinen Schwierigkeiten, da bei der Bestellung sofort nachfragt wird, ob die Speisen sofort verzehrt oder mitgenommen werden.
Diese Information wird umgehend beim Eingeben in die Kasse vermerkt, so dass es keine Probleme bei der Aufteilung der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gibt. Ganz anders sieht es da z.B. bei Geschäften aus, die ihre unterschiedlich zu besteuernden Umsätze nicht anhand der EDV-Buchhaltung getrennt aufzeichnen.
Es stellt sich die Frage: Kann ein erleichtertes Verfahren zur Trennung der Entgelte zugelassen werden? Dem Unternehmer, dem wegen Art und Umfang des Geschäfts eine Trennung der Umsätze nach Steuersätzen in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass er die Entgelte nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge oder nach anderen Merkmalen trennt. Dabei darf das Finanzamt nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht.
Da nach dem Wareneinkauf nicht erkennbar ist, bei welchen Waren etwa in einer Bäckerei eine Restaurationsleistung durch den Verzehr von belegten Brötchen erfolgt oder ein Außer-Haus-Verkauf vorliegt, kann der Wareneingang nicht als Anhaltspunkt für eine Aufteilung dienen. Um zu einem annähernd zutreffenden Ergebnis zu gelangen, erlaubt die Finanzverwaltung eine andere Verfahrensweise.
Nach einem aktuellen Schreiben des BMF gewährt die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeiten, die auch von den Betriebsprüfern akzeptiert werden.
Hintergrund ist, dass der BFH jüngst entschieden hatte, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachst-möglichen" Aufteilungsmethode, die zu sachgerechten Ergebnissen führt, zu erfolgen hat:
Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Waren auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis dabei grundsätzlich anhand der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
Erbringt der Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen.
Dem Unternehmer, der mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis erbringt, wird dann zur Auflage gemacht, für einen begrenzten Zeitraum von etwa drei Monaten genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus zu führen und anschließend nach diesem Ergebnis die künftige Aufteilung der Entgelte und Steuersätze vorzunehmen. Damit eventuelle Änderungen im Unternehmen berücksichtigt werden können, ist dies spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Leistungen aufzuteilen, weil es sich hierbei im Regelfall um die einfachste sachgerechte Aufteilungsmethode handelt.
Auch andere Aufteilungsmethoden (z.B. nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes) sind möglich, sofern diese genauso einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen.
Führt die vom Unternehmer gewählte Berechnungs- oder Bewertungsmethode nicht zu einem sachgerechten Aufteilungsergebnis, kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden.
Hinweis: Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine „gleich einfache" Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig.
Praxishinweis
- Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises in unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe bei der Rechnungslegung. Für Kleinbetragsrechnungen gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
- Bei Saisongeschäften wie z.B. Eisdielen reichen nach einer Verfügung der OFD Frankfurt sogar schon zwei Monate als Nachweis.
- Zwar sind die neuen Regelungen auf alle offenen Fälle anzuwenden; es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei bis zum 30.06.2014 ausgeführten Umsätzen aus Leistungen zu einem Gesamtverkaufspreis, die jeweils auch einzeln erhältlich sind, eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode verwendet. Diese Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze darf aber nicht missbräuchlich erfolgen.
BMF, Schreiben v. 28.11.2013 - IV D 2 - S-7200/13/10004
BFH, Beschluss v. 03.04.2013 - V B 125/12
OFD Frankfurt, Vfg. v. 09.09.2008 - S-7390 A - 3 - St 113
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.12.13