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Vorsteuerabzug: Finanzämter sind nicht für die Bescheinigung der Unternehmereigenschaft zuständig

 

Viele Unternehmer lassen sich vom Finanzamt ihre Unternehmereigenschaft nach dem UStG bestätigen. Damit soll die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs sichergestellt werden. Die OFD Frankfurt hat jetzt in einer aktuellen Verfügung klargestellt: Die Finanzämter sind für offizielle Bescheinigungen in diesem Zusammenhang gar nicht zuständig.

In der Praxis beantragen Firmen beim zuständigen Finanzamt häufig die Ausstellung einer Bescheinigung, die ihnen bestätigen soll, dass sie Unternehmen i.S.d. des UStG sind. Dies geschieht entweder

  • formlos oder
  • in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder
  • durch Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Hintergrund: Solche Unternehmerbescheinigungen werden von den Firmen gegenüber ihren Geschäfts- und Vertragspartnern als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt. Denn bei Rechnungen von solchen Unternehmen wäre kein Vorsteuerabzug zulässig.

Nach Auffassung der OFD Frankfurt erweist sich die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen aber insbesondere dann als problematisch, wenn der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt. Dies kommt z.B. bei Subunternehmern in der Baubranche (soweit die Umkehr der Steuerschuldnerschaft keine Anwendung findet) vor. Auch bei sogenannten Karussellgeschäften ist dies der Fall. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

Nach Ansicht der OFD Frankfurt sollen bei der Ausstellung derartiger Unternehmerbescheinigungen folgende Grundsätze gelten:

  • Die Finanzämter sind nach dem Grundgesetz als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben diese nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
  • Zu den Aufgaben der Behörden gehört es aber nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen.
  • Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen ist daher grundsätzlich abzulehnen, soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind.
  • Die Zulässigkeit der Erteilung einer „Bescheinigung in Steuersachen" wird hierdurch nicht berührt. In der „Bescheinigung in Steuersachen" wird nämlich nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und ggf. eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen.
  • Um Missverständnissen vorzubeugen, regt die OFD Frankfurt an, bei unklaren Antragsgründen einen Hinweis anzubringen, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach dem UStG bestätigt wird.

Praxishinweis

Ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bemüht, handelt in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten. Das hat der BFH schon im Jahre 1986 klargestellt.

Vor diesem Hintergrund trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen. Das gilt auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers. Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.

Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das UStG nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf einen solchen Gutglaubensschutz erstrecken. Eine andere und damit gegenläufige Handhabung würde letztlich zu einer unzulässigen Gesetzeserweiterung führen.

Es gibt keine bundeseinheitlichen Vordrucke, auf denen das Finanzamt einem Unternehmer seine Unternehmereigenschaft zur Vorlage bei dessen Leistungsempfänger bestätigt.

Die vorhandenen Bescheinigungen werden für andere Zwecke ausgestellt. In diesem Zusammenhang sind folgende Bescheinigungen zu nennen:

  • die Unternehmerbescheinigung zur Vorlage bei einer Finanzbehörde in einem Drittstaat für die Vergütung von Vorsteuern (Vordruck USt 1 TN),
  • die Bescheinigung über die Ansässigkeit des Auftragnehmers (= Leistungsempfängers) im Inland zur Vorlage beim leistenden Unternehmer (USt 1 TS),
  • die Bestätigung des Finanzamts zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dass der Antragsteller beim Finanzamt für umsatzsteuerliche Zwecke (Erteilung einer USt-IdNr.) geführt wird.

OFD Frankfurt, Vfg. v. 05.06.2013 - S 7340 A - 94 - St 112
OFD Frankfurt, Vfg. v. 08.06.2010 - S 7359 A - 37 - St 113
BFH, Urt. v. 24.04.1986 - V R 110/76
OFD Frankfurt, Vfg. v. 09.11.2012 - S 0270 A - 7 - St 23

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 13.08.13