BFH - Beschluß vom 26.05.1999 (VIII B 110/98)
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Die schlüssige Rüge dieses Zulassungsgrunds erfordert, [...]