BFH - Beschluss vom 26.03.2003 (VI B 151/01)
I. Streitig ist, ob Einkommensteuerbescheide mit der Begründung geändert werden durften, es sei nachträglich bekannt geworden, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte [...]