BFH - Beschluss vom 16.08.2007 (VIII B 210/06)
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen, § 132 FGO. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die zu drei Themenkomplexen umfangreich erhobenen Rügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht [...]