VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2019 (9 CS 19.363)
I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig [...]