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Jetzt gratis downloaden: Spezialreport Brexit 2021 – So schützen Sie Ihre Mandanten! |
Es kommen turbulente Zeiten auf Sie als Steuerberater zu. Die Auswirkungen des Brexit auf Steuern und Gesellschaftsrecht sind trotz Last-Minute-Abkommen massiv – und die Nachteile können für Ihre Mandanten existentiell sein. Auf diesen Seiten geben wir Ihnen deshalb jetzt umfassende Informationen über steuerliche Folgen und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen des Brexit.
Daneben erhalten Sie konkrete Praxistipps und Handlungsempfehlungen, mit denen Sie Schaden von Ihren Mandanten abwenden. Tipp: Alle Inhalte übersichtlich zusammengefasst sowie zusätzliche Empfehlungen und Infos zum Thema „Steuerrechtliche Auswirkungen des Brexit“ erhalten Sie in unserem Spezialreport – hier downloaden!
Unsere Beiträge im Überblick:
» NEU 2021: Was gilt aktuell nach dem Deal? Das BMF hat mit Schreiben vom 10.12.2020 (III C 1 – S 7050/19/10001 :002) zum Brexit Stellung genommen. Hier die neuen Regeln um Überblick!
» 1. Der Brexit und die Umsatzsteuer - Bye, bye, innergemeinschaftliche Lieferung, Reverse Charge & Co.? Hier klicken.
» 2. Welche Steuererleichterungen fallen durch den Brexit weg? Hier klicken.
» 3. Der Brexit und die Wegzugsbesteuerung. Hier klicken.
» 4. Der Brexit und die Hinzurechnungsbesteuerung. Hier klicken.
» 5. Verlustausgleichsbeschränkung für Drittstaateneinkünfte. Hier klicken.
» 6. Der Brexit sorgt für Probleme im Umwandlungsteuerrecht. Hier klicken.
» 7. Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Brexit. Hier klicken.
» 8. MEISTGELESEN: Auswirkungen des Brexit auf die Limited. Hier klicken.
Vorab der aktuelle Stand: Seit dem 1. Januar 2021 ist der Brexit-Deal in Kraft! Ende Dezember konnten sich die EU und Großbritannien nach langen Verhandlungen endlich auf einen Austrittsvertrag einigen.
Der ausgehandelte Partnerschaftsvertrag trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Er stellt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage.
Wie allgemein bekannt war der Weg zum nun geregelten Brexit lang. So fing alles an: Bereits am 23.06.2016 haben sich die Einwohner Großbritanniens in einem nationalen Referendum für einen Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union ausgesprochen.
Formal wurde der Europäische Rat dann am 29.03.2017, wie nach Art. 50 EUV vorsehen, von der britischen Regierung über das Austrittsvorhaben in Kenntnis gesetzt. Nach Art. 50 Abs. 3 EUV gilt eine Frist von zwei Jahren, bis Großbritannien dann zwangsweise aus der EU ausscheidet.
Das finale Austrittsdatum wäre damit der 30.03.2019 gewesen, dieses wurde dann im Rahmen eines Austrittsabkommens auf den 01.02.2020 verschoben.
Im Rahmen einer Übergangsregelung wurde beschlossen, dass der Zugang Großbritanniens zum Binnenmarkt und zur Zollunion bis zum 31. Dezember 2020 garantiert wird. Bis dahin wurde Großbritannien auch für steuerliche Zwecke so behandelt, als wäre das Land ein Teil der EU. Entsprechend hat auch Großbritannien selbst Geschäftsvorfälle bis zu diesem Datum so behandelt, als würde nach wie vor im Ergebnis eine Teilnahme an Binnenmarkt und Zollunion bestehen.
Am 29.12.2020 wurde dann in letzter Minute zwischen Großbritannien und der Europäischen Union noch ein Handels- und Kooperationsabkommen (EU-UK Trade and Cooperation Agreement) vereinbart, dass einen „harten Brexit“ ganz ohne begleitende Maßnahmen verhindern soll. Alle 27 Mitgliedstaaten erteilten dem Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung ihre Zustimmung.
Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält als Kernpunkt ein Freihandelsabkommen, durch welches insbesondere Nullzollsätze und Nullkontingente für Warenlieferungen vorgesehen sind. Außerdem werden Fischereirechte geregelt und es sind Regelungen für eine dauerhafte und nachhaltige Vernetzung in den Bereichen Luft-, Straßen-, Schienen- und Seeverkehr vorgesehen.
Darüber hinaus ist eine weitgehende Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung sowie der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen vorgesehen. Es sind auch verbindliche Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen vereinbart, die einen fairen Wettbewerb von Unternehmen gewährleisten sollen.
Trotz des Abkommens gibt es ab dem 01.01.2021 jedoch einschneidende Änderungen im Verhältnis zwischen der EU und Großbritannien. Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Rahmen der Grundfreiheiten des EU-Vertrags existiert in dieser Form im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr. Hieraus resultiert eine Vielzahl von praktischen Hindernissen und auch auf steuerlicher Ebene gibt es grundlegende Änderungen.
Im Steuerecht waren bisher die umsatzsteuerlichen Regelungen innerhalb der EU über die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (folgend: MwStsystRL) weitgehend vereinheitlicht. Auch für den Bereich von grenzüberschreitenden Zinsen und Dividenden gab es z.B. durch die sog. Mutter-Tochterrichtlinie weitreichende Vereinfachungsregelungen.
Diese steuerlichen Vereinfachungen und noch weitere sind nun zum 01.01.2021 weggefallen. Großbritannien wird nun aus Sicht der EU steuerlich weitestgehend wie ein Drittstaat behandelt. Insoweit kann man in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen durchaus ab dem 01.01.2021 von einem „harten Brexit“ sprechen, auch wenn dieser absehbar war.
Schon vor dem offiziellen Austritt hatte Deutschland z.B. durch ein Brexit-Umsetzungsgesetz und ein Brexit-Steuerbegleitgesetz auf den kommenden Austritt mit Blick auf einen harten „Brexit“ reagiert und Übergangsregelungen geschaffen.
Außerdem hat das BMF am 10.12.2020 mit einem weiteren Schreiben reagiert, in dem einige Themen, insbesondere in Bezug auf Übergangsregelungen zur Umsatzsteuer dargestellt werden.
Wir informieren Sie auf diesen Seiten über alle relvanten steuerrechtlichen Auswirkungen des Brexit nach dem Deal am 1.1.2021!
Nach dem Deal: Alle relevanten steuer- und gesellschaftsrechtlichen Problemfelder beim Brexit – und wie Sie Ihre Mandanten vor wirtschaftlichen Schäden bewahren.
PLUS CHECKLISTE: An diese Themen sollten Sie beim Brexit jetzt denken.
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