Sie haben ein steuerrechtliches oder bilanzielles Problem rund um die doppelstöckige Personengesellschaft? Auf dieser Seite erhalten Sie konkrete Lösungsansätze.
Im Fall einer doppelstöckigen Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Wie genau diese Struktur aufgebaut ist und welche bilanziellen und steuerlichen besonderheiten bestehen, erläutern die folgenden Fachbeiträge. Zusätzlich können Sie sich anhand praxisnaher Fallbeispiele mit Lösungsvorschlägen einen noch besseren Einblick in das Thema der doppelstöckigen Personengesellschaft verschaffen.
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind grundsätzlich als Mitunternehmer zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft ist. Für den Fall, dass eine andere gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft) wiederum Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) ist, handelt es sich um eine doppelstöckige Personengesellschaft.
Dies haben wir für Sie an einem anschaulichen Praxisbeispiel mit Lösungsvorschlag erläutert.
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Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft, sei es, dass diese neu gegründet wird oder bereits besteht, geht das Betriebsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 2 Abs. 1 UmwG). Die Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft sind Einbringende nach § 24 UmwStG und werden Mitunternehmer der Personengesellschaft. Das Wahlrecht, die Buchwerte auf Antrag fortführen zu dürfen, steht den einbringenden Gesellschaftern unabhängig voneinander zu.
Lesen Sie diesen Fachbeitrag und erfahren Sie, wie sich die doppelstöckige Personengesellschaft bei der Einbringung des ganzen Betriebs verhält.
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Grundsätzlich kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft nur einen Mitunternehmeranteil halten. Das gilt auch dann, wenn ein weiterer Gesellschaftsanteil hinzuerworben wird. Alt- und Neuanteil bilden einen einheitlichen Gesellschaftsanteil und daher einen einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dieser Grundsatz würde auch bei einer zusätzlich vereinbarten typisch stillen Beteiligung neben der Stellung als Kommanditist gelten, denn gesellschaftsrechtlich ist eine solche Beteiligung natürlich zulässig. Anders ist dies jedoch aus ertragsteuerrechtlicher Sicht im Fall einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zu beurteilen.
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Sehen Sie hier ein Praxisbeispiel mit Lösungsvorschlag, das die Anwendung des § 15 a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften verdeutlicht.
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