Der Gewinnanteil - Bedeutung und Berechnung

Für die Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Gewinnanteil von besonderem Interesse. Je nach Gesellschafterstellung und Gesellschaftsform kann er völlig unterschiedlich ausfallen. Eine korrekte und einzelfallbezogene Berechnung ist daher von großer Wichtigkeit, um die Gewinne für die jeweiligen Gesellschafter zu benennen.
Auch für die Besteuerung spielt der Gewinnanteil eine wichtige Rolle, bei der viele Einzelfaktoren zu beachten sind.

In den nachfolgenden Fachbeiträgen haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt. Hier können Sie nachlesen, wie sich Gewinnanteile errechnen und wie die verschiedenen Gesellschaftsformen dies beeinflussen. Außerdem zeigen wir Ihnen Unterschiede zwischen Eigenkapital und Fremdkapital auf und beleuchten die Zusammenhänge zur Handelsbilanz. Daneben haben wir für Sie ein anschauliches Berechnungsbeispiel sowie natürlich relevante Rechtsprechung zum Thema.

Folgen für die Besteuerung

Personen, die als Mitunternehmer zu beurteilen sind, erzielen gewerbliche Einkünfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören dazu im Wege additiver Ermittlung:

  • der Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft im vollen Umfang nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (Infektions- oder Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
  • die Vergütungen, die der Mitunternehmer von seiner Gesellschaft bezieht für: eine Tätigkeit in ihrem Dienst, die Überlassung von Wirtschaftsgütern, (Vermietung/Verpachtung), die Gewährung von Darlehen
  • [...]

Erfahren Sie hier mehr darüber, wie sich Gewinnanteile auf die Besteuerung auswirken.

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Eigenkapital und Fremdkapital

Gewinnanteile, die nach diesen Grundsätzen nicht dem Kapitalanteil zuzuschreiben sind, gehören zu den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Diese Verbindlichkeiten entstehen grds. bereits mit dem Schluss des Geschäftsjahres und sind als Fremdkapital, und zwar als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zu passivieren, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 109 HGB bzw. § 163 HGB ). Die Praxis spricht hier irreführend von "entnahmefähigen” Gewinnanteilen, obwohl Entnahmen rechtlich betrachtet insoweit nicht vorliegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB ). [...]

Lesen Sie hier, welche Unterschiede es ausmacht, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt.

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Ansatz und Bewertung in der Handelsbilanz

Ist der Anteilseigner persönlich haftender Gesellschafter, ist der ihm zustehende Gewinnanteil - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Regelungen - seinem Kapitalanteil zuzuschreiben (§ 120 Abs. 2 , § 161 Abs. 2 HGB ). Anders als bei Kommanditisten ist der Gewinnanteil der persönlich haftenden Gesellschafter nicht als Verbindlichkeit zu passivieren, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes geregelt ist. Nach § 122 HGB ist der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt, die Auszahlung unter den dort genannten Beschränkungen zu verlangen. Bestehen danach keine Auszahlungshindernisse und folgen solche auch nicht durch Gesellschaftsvertrag, hat die Anteilseignerin in ihrer Handelsbilanz phasengleich eine Forderung zu aktivieren, denn auf einen Beschluss kommt es bei fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelung nicht an. [...]

Hier erfahren Sie mehr über die Zusammenhänge mit der Handelsbilanz bei persönlich haftenden Gesellschaftern.

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Vergütungen oder Vorweggewinn - der Gewinnanteil bei der Komplementär-GmbH

Nach dem Grundsatz der additiven Gewinnermittlung besteht der Gewinnanteil eines Mitunternehmers, und damit regelmäßig der eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, aus dem Anteil am Gewinn der Gesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG) und den Vergütungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG). Angesichts unklarer Vereinbarungen stellt sich der Beratungspraxis oftmals die Frage, ob Zahlungen, die die KG an ihre Gesellschafter leistet, als Auszahlung von Gewinnanteilen oder als Vergütung zu beurteilen sind, denn die Beantwortung betrifft die korrespondierende Aktivierung in der Sonderbilanz, die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG und insbesondere auch die umsatzsteuerliche Belastung der geschäftsführenden Tätigkeit. Darüber hinaus sind Fragen der Haftung entsprechend § 172 Abs. 4 HGB von der zutreffenden Beurteilung abhängig. [...]

Lesen Sie in diesem Fachbeitrag wie Gewinnanteile in der Komplementär-GmbH zu betrachten sind.

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Berechnungsbeispiel: die Gewinnermittlung bei der Berechnung von Kapitalanteilen

Berechnung: Kapitalanteile

Kapitalanteil für den Komplementär nach §§ 120 Abs. 2 , 161 Abs. 2 HGB :

In das Gesellschaftsvermögen geleistete Einlagen

- Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind

+ Gewinnanteile, die dem Gesellschafter nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehen

- Entnahmen des Gesellschafters

= Kapitalanteil

 

Kapitalanteil für den Kommanditisten nach §§ 167 ff. HGB :

In das Gesellschaftsvermögen geleistete Pflichteinlagen

[...]

Hier haben wir für Sie ein anschauliches Berechnungsbeispiel mit Bezug auf Gewinnanteile.

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FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2013 (6 K 6188/08)

Eine Haftungsvergütung, die ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erhalten soll, kann grundsätzlich entweder ein Anteil am Überschuss der Personengesellschaft und damit ein sog. Ergebnisvorab sein, oder eine Sonder-Einnahme (Sonder-Einnahme) auf Grund eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches darstellen. Die Abgrenzung zwischen einem Ergebnisvorab und einer Sonder-Einnahme richtet sich grundsätzlich nicht danach, ob die Vergütung im Gesellschaftsvertrag geregelt worden ist. [...]

In diesem Urteil spielen Gewinnanteile eine wichtige Rolle.

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BFH-Urteil vom 10.11.1980 (GrS 1/79)

Einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Außenverhältnis nach den Vorschriften des HGB, insbesondere des § 167 Abs. 3 HGB, bestimmt, ist ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde. Dies gilt nicht, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt. [...]

Lesen Sie hier ein weiteres interessantes Urteil zum Thema.

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