Grundsätzlich gilt, den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen der GmbH entsprechend haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Gerade mit dieser Art von Ausnahmefällen setzen wir uns auf dieser Seite in unseren Fachbeiträgen auseinander und weisen Sie auf die wichtigsten Gesichtspunkte für Ihre Praxis als Steuerberater hin. Darüber hinaus erhalten Sie Zugriff auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zur Vertiefung der Materie. Mit nur einem Klick können Sie weiterlesen!
Im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist zuallererst grundlegend zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu unterscheiden: Zum einen haftet der Geschäftsführer im Innenverhältnis für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft, zum anderen können Ansprüche gesellschaftsfremder Dritter im Außenverhältnis bestehen. Wie sich die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Praxis vollzieht und worauf es dabei zu achten gilt, erläutern wir in dem Folgebeitrag und geben hilfreiche Hinweise und Praxistipps hierzu. Klicken Sie weiter!
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Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen im Innenverhältnis kann sich der Geschäftsführer auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftbar machen. Eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch Gläubiger der Gesellschaft erfordert jedoch das Vorliegen besonderer Voraussetzungen, die den sogenannten Durchgriff auf den Geschäftsführer erlauben. Von besonderer Bedeutung sind dabei deliktische Schadensersatztatbestände oder auch spezielle Schutzgesetze. Näheres lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Neben den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften sind im StGB, GmbHG, der Insolvenzordnung und in der Abgabenordnung eigene Straftatbestände geregelt, die speziell auf die Verantwortung und die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zugeschnitten sind. Sie wollen wissen, welche strafrechtlichen Haftungstatbestände für den Geschäftsführer einer GmbH von besonderer Relevanz sind? In diesem Beitrag führen wir die wichtigsten strafrechtlichen Normen in diesem Zusammenhang für Sie zusammen und verschaffen Ihnen Überblick für Ihre Steuerpraxis! Mit nur einem Klick geht es weiter!
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Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 14.12.2021 dazu zu verhalten, inwieweit die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH begründet. Die Entscheidung finden Sie auf dieser Seite!
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Hauptgegenstand des hier vom FG Münster zu entscheidenden Fall war die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter durch Haftungsbescheid für Steuerschulden. Um zu erfahren, wie sich das FG Münster hierzu positionierte, klicken Sie gleich weiter!
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Fraglich und vom BFH zu beurteilen war hier, ob für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt wird und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt wird, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH verbleibt oder nicht. Die Entscheidung haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt!
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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit eine organisatorische Eingliederung auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben ist, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. Das Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“ finden Sie hier!
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Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, in welcher Weise ein nicht mit den kaufmännischen, insbesondere den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauter Gesellschafter sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitgeschäftsführers, dem diese Aufgabe übertragen ist, überzeugen muss. Diese Entscheidung aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“ stellen wir Ihnen auf der nächsten Seite zur Verfügung. Klicken Sie weiter!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, inwiefern die Haftung nach den §§ 34, 69 AO voraussetzt, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie der BFH sich hierzu verhielt und mit welchen Argumenten, lesen Sie auf der Folgeseite zum Thema „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“.
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Der BGH hatte dazu Stellung zu nehmen, inwieweit eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraussetzt, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Das BGH-Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!
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