Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Was es dringend zu beachten gilt!

Grundsätzlich gilt, den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen der GmbH entsprechend haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Gerade mit dieser Art von Ausnahmefällen setzen wir uns auf dieser Seite in unseren Fachbeiträgen auseinander und weisen Sie auf die wichtigsten Gesichtspunkte für Ihre Praxis als Steuerberater hin. Darüber hinaus erhalten Sie Zugriff auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zur Vertiefung der Materie. Mit nur einem Klick können Sie weiterlesen!

 

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Das Wichtigste in Kürze!

Im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist zuallererst grundlegend zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu unterscheiden: Zum einen haftet der Geschäftsführer im Innenverhältnis für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft, zum anderen können Ansprüche gesellschaftsfremder Dritter im Außenverhältnis bestehen. Wie sich die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Praxis vollzieht und worauf es dabei zu achten gilt, erläutern wir in dem Folgebeitrag und geben hilfreiche Hinweise und Praxistipps hierzu. Klicken Sie weiter!

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Außenhaftung des Geschäftsführers: So haftet der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis!

Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen im Innenverhältnis kann sich der Geschäftsführer auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftbar machen. Eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch Gläubiger der Gesellschaft erfordert jedoch das Vorliegen besonderer Voraussetzungen, die den sogenannten Durchgriff auf den Geschäftsführer erlauben. Von besonderer Bedeutung sind dabei deliktische Schadensersatztatbestände oder auch spezielle Schutzgesetze. Näheres lesen Sie auf der nächsten Seite!

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So gestaltet sich die spezifische strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers!

Neben den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften sind im StGB, GmbHG, der Insolvenzordnung und in der Abgabenordnung eigene Straftatbestände geregelt, die speziell auf die Verantwortung und die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zugeschnitten sind. Sie wollen wissen, welche strafrechtlichen Haftungstatbestände für den Geschäftsführer einer GmbH von besonderer Relevanz sind? In diesem Beitrag führen wir die wichtigsten strafrechtlichen Normen in diesem Zusammenhang für Sie zusammen und verschaffen Ihnen Überblick für Ihre Steuerpraxis! Mit nur einem Klick geht es weiter!

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Lohnsteuer für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs und Pflicht zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der von einer GmbH geschuldeten Lohnsteuer (BFH - Urteil vom 14.12.2021 VII R 32/20)

Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 14.12.2021 dazu zu verhalten, inwieweit die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH begründet. Die Entscheidung finden Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter durch Haftungsbescheid für Steuerschulden (FG Münster - Urteil vom 17.02.2021 7 K 63/19 L)

Hauptgegenstand des hier vom FG Münster zu entscheidenden Fall war die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter durch Haftungsbescheid für Steuerschulden. Um zu erfahren, wie sich das FG Münster hierzu positionierte, klicken Sie gleich weiter!

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuern nach Stellung eines Insolvenzantrags und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (BFH - Urteil vom 22.10.2019 VII R 30/18)

Fraglich und vom BFH zu beurteilen war hier, ob für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt wird und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt wird, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH verbleibt oder nicht. Die Entscheidung haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt!

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Voraussetzungen des Merkmals der organisatorischen Eingliederung des Organträgers und der Organgesellschaft (BFH - Urteil vom 12.10.2016 XI R 30/14)

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit eine organisatorische Eingliederung auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben ist, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. Das Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“ finden Sie hier!

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Geschäftsführer und Haftung (BFH - Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02)

Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, in welcher Weise ein nicht mit den kaufmännischen, insbesondere den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauter Gesellschafter sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitgeschäftsführers, dem diese Aufgabe übertragen ist, überzeugen muss. Diese Entscheidung aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“ stellen wir Ihnen auf der nächsten Seite zur Verfügung. Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: USt und Geschäftsführer-Haftung (BFH - Urteil vom 06.03.2001 VII R 17/00)

Der BFH hatte darüber zu befinden, inwiefern die Haftung nach den §§ 34, 69 AO voraussetzt, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie der BFH sich hierzu verhielt und mit welchen Argumenten, lesen Sie auf der Folgeseite zum Thema „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“.

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Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (BGH - Urteil vom 06.11.2018 II ZR 11/17)

Der BGH hatte dazu Stellung zu nehmen, inwieweit eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraussetzt, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Das BGH-Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!

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