Grundsätzlich ist jede Vermögensveränderung einer Kapitalgesellschaft eine Betriebsausgabe, eine Betriebseinnahme oder verdeckte Einlage bzw. Mittelverwendung. Um die Steuer der Kapitalgesellschaft genau bestimmen zu können, müssen Sie die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben genau bestimmen können. Das folgt daraus, dass wie sie wissen, auch bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht jede Betriebsausgabe abziehbar ist. Erhalten Sie auf folgender Seite zunächst einmal einen umfassenden Überblick über die Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft.
Eine Vermögensminderung führt bei der Kapitalgesellschaft im Zweifel zu einer Betriebsausgabe, wenn keine Mittelverwendung nachgewiesen wird. Jedoch bedeutet dies nicht, dass jedwede Betriebsausgabe auch abziehbar ist. Wie verhält es sich, wenn z.B. eine GmbH einem Arbeitnehmer die Kosten eines Home-Office (häuslichen Arbeitszimmers) erstattet? Sind die Kosten bei der Körperschaftssteuer als Betriebsausgabe abziehbar?
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Werden im Rahmen einer Außenprüfung Einnahmen aufgrund einer Nachkalkulation der Kapitalgesellschaft zugeschätzt, stellt sich für die Kapitalgesellschaft die Frage nach der Verwendung dieser zugeschätzten Einnahmen. Lesen Sie in diesem Artikel die Lösung der Rechtsprechung. Erfahren Sie außerdem, ob in Praxis der Nachweis einer Betriebsausgabe erfolgreich gelingt. Klicken Sie hier!
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Das Pendant zu § 3 Nr. 40 EStG bildet § 3c Abs. 2 EStG. Er regelt ein Teilabzugsverbot (40 %) für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrundeliegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Spielt es für den wirtschaftlichen Zusammenhang eine Rolle, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind? Lesen Sie weiter und erhalten Sie die Antwort!
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