§§ 140 und 141 Abgabenordnung Das EStG enthält keine Vorschriften, wer zur Erstellung einer Steuerbilanz verpflichtet ist, sondern verweist in § 5 Abs. 1 Satz 1 nur auf Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen müssen. Als körperschaftliche Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit trifft die Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz ebenfalls die Kapitalgesellschaften. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind und welche Unterschiede beispielsweise zwischen der Steuerbilanz und der Handelsbilanz zu machen sind, erläutern wir in den Beiträgen dieser Seite und geben Ihnen Zugang zu relevanter Rechtsprechung. Klicken Sie gleich hier, um weiterzulesen!
Nach § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV kann anstelle einer sogenannten Überleitungsrechnung eine (eigenständige) von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz aufgestellt und der Finanzbehörde elektronisch eingereicht werden. Während in der Überleitungsrechnung lediglich für die jeweilige Rechnungsperiode eine Gegenüberstellung der nach Steuerrecht abweichenden Bilanzpositionen und Gewinnauswirkungen darzustellen sind und daneben ein Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt wird, hat die von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz den Vorteil, Abweichungen, die sich vielfach über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken, abbilden zu können. Um mehr über die möglichen Abweichungen zwischen der Steuerbilanz und der Handelsbilanz zu erfahren, klicken Sie gleich hier und lesen Sie unsere Zusammenfassung!
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Im Grundsatz gilt zunächst einmal, dass die Ansätze von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie deren Bewertung nach Handelsrecht für die steuerrechtlich gebotene Gewinnermittlung maßgeblich sind – § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG. Dieser sogenannte Maßgeblichkeitsgrundsatz wird allerdings an vielerlei Stellen des Steuerrechts durchbrochen und ist damit längst nicht ausnahmslos anzuwenden. Welche Ausnahmen hier im Besonderen zu beachten sind, zeigen wir Ihnen in diesem Fachbeitrag auf und veranschaulichen die Materie mithilfe von Übersichten. Mit nur einem Klick lesen Sie weiter!
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Vordergründiger Gegenstand dieses Urteils vom 22.12.2021, dass das FG Düsseldorf zu fällen hatte, war das Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Alleingesellschafter als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wie das FG Düsseldorf entschied, erfahren Sie auf der nächsten Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu Steuerbilanz bei der Kapitalgesellschaft“. Klicken Sie weiter!
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Unter anderem war durch den BFH hier zu klären, ob für den Fall, dass zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten wird, es sich um einen tauschähnlichen Vorgang handelt, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird. Zum Urteil des BFH unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Steuerbilanz bei der Kapitalgesellschaft“ geht es mit nur einem Klick!
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Fraglich und vom BFH zu beurteilen war, inwieweit die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße eine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG bewirkt und auch wie sich dies auf die Steuerbilanz auswirkt. Wie der BFH sich hierzu verhielt, erfahren Sie hier!
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Der BFH hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, inwiefern vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a.F. darstellen. Den Beschluss des BFH zum Thema „Rechtsprechung zu Steuerbilanz bei der Kapitalgesellschaft“ haben wir auf der folgenden Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie weiter!
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Gegenstand dieses BFH-Urteils war im Besonderen, inwieweit verfassungsrechtliche Bedenken gerechtfertigt sind, wenn es um einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, das heißt dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 in der Fassung des SEStEG, geht. Zur Entscheidung des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Steuerbilanz bei der Kapitalgesellschaft“ geht es mit nur einem Klick!
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Schwerpunkt dieses vom BFH zu beurteilenden Sachverhalts war die Frage, ob der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze bildet oder nicht. Wie der BFH sich hier positionierte und wie er seinen Standpunkt argumentativ untermauerte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Durch Urteil des BFH zu klären, war hier, inwieweit im Fall des Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln ist. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei kam, lesen Sie mit einem Klick auf die Folgeseite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Steuerbilanz bei der Kapitalgesellschaft“!
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Fraglich und vom BFH zu beantworten war die Frage, ob Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind oder nicht. Zur Entscheidung geht es hier!
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Hauptgegenstand des Urteils des FG Münster vom 18.01.2022 war die bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Welche Auffassung das FG Münster in dieser unter anderem die Steuerbilanz betreffenden Sache vertrat und wie es diese begründete, lesen Sie auf der folgenden Seite!
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