§ 146a AO enthält eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
Elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen Anforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems fest.
Die jeweils aktuellen Versionen werden im BStBl I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nunmehr in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.
Die geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Links aufgerufen werden:
- "BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1": www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03153/index_htm.html
- "BSI TR-03151 Secure Element API (SE API), Version 1.0.1": www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03151/index_htm.html
- "BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019": www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03116/index_htm.html
BMF -Schreiben v. 28.02.2019 - IV A 4 - S 0316/13/10005:071