Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist mittlerweile Pflicht für alle Unternehmer, die ein Kassensystem einsetzen. Wie die Kosten für die Einrichtung der TSE bilanziell und steuerlich zu behandeln sind, war bislang nicht geklärt. Jetzt hat das BMF ein Schreiben zu dieser Thematik veröffentlicht.
Aktivierung oder Sofortabzug der Aufwendungen für die TSE?
Unternehmer und Steuerberater fragen schon seit längerem, für welche Aufwendungen eine Aktivierung und wann ein Sofortabzug der TSE-Kosten vorzunehmen ist. Je nachdem, wie die TSE implementiert wird, hat dies unterschiedliche bilanzielle und steuerliche Folgen. Das BMF nennt in seinem Schreiben folgende Szenarien:
- Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
- Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
- Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
- Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.
Nichtbeanstandungsregel für Sofortabzug
Positive Nachrichten für alle Steuerpflichtigen: Das BMF weist am Ende des Schreibens auf eine Nichtbeanstandungsregel hin. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 21.8.2020, IV A 4 -S 0316-a/19/10006 :007